Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/242

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 33.



der von den Gerichten und anderen Behörden vorzunehmenden, sind gebühren- und stempelfrei. Es werden nur baare Auslagen in Ansatz gebracht. Die letzteren sind, soweit sie nicht aus der Staatskasse bestritten werden, von dem Antragsteller zu tragen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder zurückgezogen ist, andernfalls von der Genossenschaft.
      Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Unterliegende.

Artikel 80.

      Wird die Genossenschaft begründet, so kann die fachliche Zentralbehörde die Erstattung der von dem Antragsteller aus nothwendige Vorarbeiten zweckdienlich verwendeten baaren Auslagen der Genossenschaft zur Last legen, sofern dies vor Abschluß der kommissarischen Verhandlungen von dem Antragsteller beantragt ist.

Vorschriften über das Liquidationsverfahren.
Artikel 81.

      Die Auflösung der Genossenschaft (Art. 59 ff.) ist von der Aufsichtsbehörde in dem für ihre amtlichen Bekanntmachungen und von dem Genossenschaftsvorstande in dem für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blatte sofort zu veröffentlichen.
      In der Bekanntmachung des Vorstandes müssen die Personen bezeichnet werden, welchen die Liquidation obliegt (Art. 62), und die Gläubiger aufgefordert werden, bei einem der Liquidatoren sich zu melden. Forderungen, welche binnen Jahresfrist nicht angemeldet werden, bleiben bei der Vertheilung unberücksichtigt.

Artikel 82.

      Die Art. 33 bis 40 finden auch auf die Liquidation der öffentlichen Genossenschaften Anwendung. An Stelle der in den Art. 33 und 34 verordneten Anmeldung behufs Eintragung in das Register tritt eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde, welche dieselbe in dem für ihre amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Blatte zu veröffentlichen hat.

Artikel 83.

      Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft von der Aufsichtsbehörde mindestens fünf Jahre lang in Verwahrung genommen.
      Die Genossen und ihre Rechtsnachfolger haben das Recht auf Einsicht und Benutzung.