Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/244

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 33.



des Kreis-, beziehungsweise Provinzialausschusses zur Entscheidung der von ihnen entschiedenen Fragen nicht begründet sei, während der Provinzialausschuß über die einschlägigen Thatsachen und Zweckmäßigkeitsfragen endgültig entscheidet.
      Der Rekurs steht in allen Fällen sowohl den Betheiligten, als der Aufsichtsbehörde und dem Vorsitzenden des Provinzialausschusses, Letzterem im öffentlichen Interesse, zu und muß binnen einer unerstrecklichen Frist von 14 Tagen nach erfolgter Zustellung der Entscheidung bei dem Provinzialausschusse angezeigt und gerechtfertigt werden.

Artikel 88.

      Das Ministerium des Innern und der Justiz ist zuständig:

1) zur Genehmigung der Statuten der Genossenschaften (Art. 55 und 77);
2) zur Aufsicht über dieselben in höchster Instanz (Art. 47), und zur Verfügung und Genehmigung der Auflösung der Genossenschaft (Art. 59 und 60).



Vierter Abschnitt.
Strafbestimmungen.
Artikel 89.

      Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark 5.svg wird bestraft:

wer als Vorsteher oder Liquidator einer Genossenschaft es unterläßt, den
Ein- oder Austritt von Mitgliedern der Genossenschaft oder von Vorstandsmitgliedern (Art.15, 16, 27), die Abänderung der Statuten (Art. 17), die Auflösung der Genossenschaft (Art. 30), die Bestellung von Liquidatoren oder das Ausscheiden derselben oder das Erlöschen ihrer Vollmacht (Art. 33, 82) anzuzeigen oder anzumelden, die Auslösung der Genossenschaft bekannt zu machen (Art. 30, 81), oder die Eintragung der Betheiligung (Art. 26) rechtzeitig zu beantragen.



Artikel 90.
Schlußbestimmung.
Vollzug des Gesetzes.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz hat die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.