Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/249

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 34.



4) Grundstücke, auf welchen sich Mineralquellen oder sonstige für Hauswirthschaft oder gewerbliche Zwecke dauernd im Gebrauch befindliche gefaßte Quellen befinden, soweit es dieser Grundstücke zur angemessenen Benutzung der Quellen bedarf;
5) Hofgüter, deren Grundstücke in wohlgerundetem Zusammenhang um das Hofgebäude liegen;
6) Weinberge und Grundstücke, deren Hauptbestimmung die Gewinnung von Obst, Hopfen, Korbweiden, oder die Gartenkultur ist, insoweit es sich nicht um vereinzelt liegende Parzellen dieser Art handelt.
      Bei Veränderung oder neuer Anlage von Feldwegen sind Weinberge, sowie Grundstücke, deren Hauptbestimmung die Gewinnung von Obst, Hopfen oder Korbweiden ist, nicht von zwangsweisem Beizug befreit.

      Ein der Feldbereinigung nicht unterworfenes Grundstück kann ausnahmsweise, wenn das Unternehmen sonst nicht zweckmäßig ausführbar ist, durch Beschluß der Vollzugskommission zugezogen werden; in diesem Falle hat volle Entschädigung des Grundeigenthümers einzutreten, welche, falls darüber nicht eine Vereinbarung stattfindet, auf dem Wege des Enteignungsverfahrens festzusetzen ist.
      Waldstücke, die forstwirthschaftlich behandelt werden und Theile eines forstwirthschaftlichen Ganzen sind, können nur nach Anhörung der oberen Forstbehörde zugezogen werden.
      Sollte zum Zwecke der Ausführung der Feldbereinigung die Zuziehung von Theilen eines forstwirthschaftlichen Ganzen für nothwendig erachtet werden, so finden die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes Anwendung.

II. Einleitung der Feldbereinigung.
Antrag auf Feldbereinigung.
Artikel 5.

      Der Antrag auf Einleitung des Feldbereinigungsverfahrens ist bei der Landes-Kommission zu stellen.
      Das Feldbereinigungsverfahren wird eingeleitet:

1) durch eine bei der genannten Stelle einzureichende schriftliche Erklärung der sämmtlichen betheiligten Grundeigenthümer, beziehungsweise von mehr als einem Fünftheil der betheiligten Grundeigenthümer mit dem nach Art. 3 Nr. 2 erforderlichen Besitze;
2) durch einen bei derselben Behörde zu stellenden Antrag eines oder mehrerer Betheiligten;
3) von Amtswegen auf Anzeige der zuständigen Behörde in dem Falle des Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1884, die Gewann- und Parzellenvermessung betreffend.