Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/256
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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2) | Aufnahme des Besitzstandes, insbesondere | ||
a. | die Vermessung, Kartirung und Berechnung der einzelnen Grundstücke, wenn nicht beschlossen worden ist, die im Grund- (Flur-) Buch enthaltenen Angaben zu Grunde zu legen; | ||
b. | die Bestimmung der Bodenklassen und ihrer Werthe; | ||
c. | die Abschätzung des Werths des Grund und Bodens und | ||
d. | die Feststellung[GWR 1] des Eigenthums der einzelnen Grundeigenthümer nach Kulturart, Größe und Werth. | ||
3) | Bildung der Ersatzgrundstücke, nachdem den Betheiligten Gelegenheit gegeben ist, ihre Wünsche vorzubringen, und die Festsetzung der zu leistenden und zu empfangenden Geldentschädigungen; | ||
4) | Ausführung der gemeinschaftlichen Meliorationsanlagen unter der technischen Leitung des Bezirks-Kulturingenieurs. |
Mit Zustimmung der Landes-Kommission können die gesammten Arbeiten in mehr als vier Abschnitte und ein größerer Bereinigungsbezirk in mehrere, nach einander zu bearbeitende Abtheilungen eingetheilt werden. Auch können in den vier Abschnitten vorgesehene Arbeiten, soweit thunlich, gleichzeitig vorgenommen werden.
Artikel 18.
Soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, haben alle Mitglieder der Vollzugs-Kommission bei den derselben überwiesenen Geschäften mitzuwirken. Insbesondere liegen die unter 1, 2 und 4 im vorhergehenden Artikel bezeichneten Arbeiten der gesammten Kommission ob, während die unter 3 bezeichneten nur von dem Vorsitzenden, dem Geometer und dem von der Landes-Kommission gewählten Sachverständigen, die Abschätzung von Grund und Boden durch die drei Sachverständigen, die indessen in eignen Angelegenheiten nicht mitzustimmen haben, zu besorgen sind.
Insoweit nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründet ist, kann gegen alle Beschlüsse der Vollzugs-Kommission innerhalb sieben Tagen nach deren Bekanntgabe von den Betheiligten die Beschwerde an die Landes-Kommission verfolgt werden, welche endgültige Entscheidung trifft.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Artikel 19.
Alsbald nach Einleitung des Bereinigungsverfahrens hat der Vorsitzende der Vollzugs-Kommission die Betheiligten öffentlich aufzufordern, die Einträge der Eigenthums- und sonstigen
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