Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/260

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 34.



      Hat der Eigenthümer, auf dessen Grundstück Pfandrechte haften, für einen Theil des abgetretenen Geländes eine Ausgleichung in Geld anzusprechen, so kann der Geldbetrag gültig nur an den Gläubiger abgeliefert werden, wenn dieser kein Unterpfand von gleichem Werthe, wie das demselben seither verpfändete, erhält oder die Zahlung nicht ablehnt. Sind hierbei mehrere Pfandgläubiger betheiligt, so wird die betreffende Summe, wenn sie sich über die Vertheilung nicht einigen können, bei dem Gerichte hinterlegt und es werden die Betheiligten zur Geltendmachung ihrer Ansprüche an dasselbe verwiesen.
      Die Bestimmungen dieses Artikels finden in Rheinhessen auch auf die Privilegien (Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 2103, 2106 ff.) Anwendung.

Artikel 27.

      Die Bestimmungen über die Pfandrechte gelten auch von den Rechten aus dem Vorbehalte des Eigenthums wegen einer Schuld und von Separations- und sonstigen auf den Grundstücken haftenden Sicherheitsrechten. Dieselben gelten ferner noch besonders in Rheinhessen bezüglich der revokatorischen, Resolutions- und Nichtigkeitsklagen, insoweit durch diese die Räumung von Immobilien, auch wenn sie in dritten Händen sind, verfolgt werden kann.

Artikel 28.

      Bei verpachteten Grundstücken sind die Verhältnisse zwischen Verpächter und Pächter zunächst nach den Bestimmungen der Pachtverträge, in Ermangelung solcher und einer Vereinbarung aber nach folgenden Regeln zu ordnen:
      Das vom Verpächter abgetretene Land fällt aus dem Pacht und das zum Ersatz desselben angewiesene tritt dafür ein.
      Der Verpächter hat diejenigen Kosten zu tragen, welche aus dem Umtausche der Grundstücke und den dadurch nothwendig werdenden Einrichtungen entstehen.
      Eine Ausnahme hiervon tritt bei solchen Kulturarbeiten ein, welche an den Ersatzstücken selbst vorzunehmen sind, wie Ebnung des Bodens etc. - Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Pächter zu übernehmen, wenn die Arbeiten zur Herbeiführung einer gehörigen Bebauung der Grundstücke durchaus nothwendig sind und die dafür verwendeten Kosten durch die dem Pächter aus der Bereinigung erwachsenden Vortheile während der Dauer der Pachtzeit voraussichtlich ersetzt werden.
      Will übrigens der Pächter diesen Leistungen durch Kündigung des Vertrags sich entziehen, so ist ihm dieses zwar gestattet, allein einen Anspruch auf Entschädigung kann er deshalb nicht bilden. Auch kann der Verpächter die Auflösung des Pachtverhältnisses dadurch abwenden, daß er diese Leistungen selbst übernimmt, in welchem Falle der Pächter verbunden