Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/272
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Nr. 36.
§ 3.
LUDWIG.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
<<<Vorherige Seite [271] |
Nächste Seite>>> [273] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 22. Oktober 1887.
(L.S.)
Finger.