Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/274

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 37.



letzteren Fall müssen die Fasel in der Regel durch die Gemeinde zu Eigenthum erworben werden und solange sie zur Zucht dienen, Eigenthum der Gemeinde bleiben. Die mit dem Faselhalter abzuschließenden Verträge bedürfen der Genehmigung des Kreisamts. Im Fall der Beanstandung des Vertrags durch das Kreisamt entscheidet der Kreisausschuß.

Artikel 3.

      Die Gemeinden sowohl, als diejenigen Personen, welche durch eine bestehende Verpflichtung zum Halten von Faseln verbunden sind, dürfen nur solche Fasel halten, beziehungsweise zum Sprung fremder Mutterthiere zulassen, für welche hierzu die kreisamtliche Erlaubniß auf Antrag von Sachverständigen (Art. 6) ertheilt worden ist.
      Das Gleiche gilt für diejenigen im Besitz von Privatpersonen befindlichen Fasel, die, sei es ausschließlich oder theilweise, zur Bedeckung fremder Mutterthiere gehalten werden.

Artikel 4.

      Die dem Antrag der Sachverständigen zu Grunde liegende Begutachtung hat sich darauf zu erstrecken, ob der betreffende Fasel mit Rücksicht auf seine Körperbeschaffenheit, seinen Gesundheits- und Nährzustand zur Verwendung als Zuchtthier geeignet erscheint, und bezüglich der Gemeindefasel, ob sie für die von einer Gemeinde beschlossene Zuchtrichtung passen.

Artikel 5.

      Als Anerkenntniß der Tauglichkeit ist ein von den Sachverständigen (Art. 6) auszustellender Zulassungsschein zu ertheilen. Dieser Zulassungsschein gilt für die Zeit bis zur Zurücknahme und für das ganze Landesgebiet. Derselbe kann durch das Kreisamt desjenigen Bezirks, in welchem der Fasel aufgestellt ist, auf Antrag der Sachverständigen zurückgenommen werden, wenn der Fasel sich später als unbrauchbar oder ungeeignet erweist.

Artikel 6.

      Die sachverständige Begutachtung der Fasel hat in jedem Kreis durch die von dem Kreistag auf die Dauer von drei Jahren zu wählende Körkommission, eventuell Körkommissionen zu erfolgen, die aus zwei Mitgliedern und ebensoviel Stellvertretern für den Fall der Verhinderung ordentlicher Mitglieder zu bestehen hat. Außerdem hat der Kreisveterinärarzt der Kommission als Mitglied beizutreten.

Artikel 7.

      Die Körkommission hat alljährlich die von der Gemeinde, beziehungsweise von Privaten für die Gemeinde gehaltenen Fasel zu besichtigen; sie kann zu geeigneter Zeit öffentliche