Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/276

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 37.



Bekanntmachung,
bahnpolizeiliche Vorschriften für die Nebenbahnen im Großherzogthum, insbesondere für die Nebenbahn Worms-Offstein-Landesgrenze betreffend.

Vom 25. Oktober 1887.



      Die bahnpolizeilichen Bestimmungen für die Nebenbahnen im Großherzogthum - Bekanntmachung vom 15. November 1886 in Nr. 29 des Regierungsblattes - sind für den Betrieb der Strecke Offstein-Landesgrenze der Nebenbahn Worms-Offstein-Landesgrenze maßgebend.
      Darmstadt, den 25. Oktober 1887.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Köhler.



Bekanntmachung,
Gleichstellung der Großherzoglichen technischen Hochschule und der Königlich Preußischen technischen Hochschulen in Bezug auf die Ausbildung für den Staatsdienst im Baufach betreffend.

Vom 28. Oktober 1887.



      Nachdem die Großherzoglich Hessische und die Königlich Preußische Regierung dahin übereingekommen sind, daß in Bezug auf die Ausbildung und die Prüfung für den Staatsdienst im Baufach das Studium auf den Preußischen technischen Hochschulen mit derselben Wirkung zurückgelegt werden kann, wie auf der technischen Hochschule zu Darmstadt, und ebenso auf der letzteren Hochschule mit gleicher Wirkung wie auf den Preußischen technischen Hochschulen, so wird dies hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
      Darmstadt, den 28. Oktober 1887.

Großherzogliches Ministerium des
Innern und der Justiz.

Finger.
Großherzogliches Ministerium
der Finanzen.

Weber.
Achenbach.