Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/280

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[279]
Nächste Seite>>>
[281]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 39.



Polizeiordnung
für die Schifffahrt und Flößerei auf dem Rhein.

Erste Abtheilung.

Bestimmungen für den ganzen Strom.
Allgemeine Vorschriften.
Artikel 1.

      1) Die Führer von Fahrzeugen jeder Art und von Flößen, die Besitzer von Fähren, Schiffmühlen, Badeanstalten oder sonstigen an oder auf dem Rhein befindlichen Anlagen, sowie die zur Beaufsichtigung oder Oeffnung von Schiffbrücken angenommenen Personen haben ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß gegenseitige Behinderungen und Beschädigungen vermieden werden.
      2) Die Floßführer sind verpflichtet, ihrem Floß einen Wahrschaunachen vorauszuschicken. Der Nachen soll wenigstens eine Stunde vor dem Floß vorausfahren und, wenn letzteres durch ein Dampfschiff geschleppt wird, eine aus 16 roth und weiß, sonst eine aus 16 roth und schwarz abwechselnden Feldern bestehende Flagge aufstecken. Den Namen des Nachenführers hat der Floßführer aus dem Floßschein (Artikel 25 der revidirten Rheinschifffahrts-Acte vom 17. Oktober 1868) zu vermerken oder der ersten Hafen-Polizeibehörde, welche das Floß erreicht, zur Eintragung in den Floßschein zu bezeichnen.
      Wird die Weiterfahrt des Floßes durch unvorhergesehene Umstände verhindert, so hat der Floßführer sofort einen zweiten Wahrschauer abzusenden, welcher die Betheiligten benachrichtigt, daß das Floß nicht eintreffen werde.
      Die Verpflichtung, einen Wahrschauer vorauszusenden, fällt hinweg:

a. auf der Stromstrecke oberhalb Mannheim bei Flößen, welche bis zu 30 Meter lang, 4,5 Meter breit und steif gebaut sind;
b. auf den Stromstrecken unterhalb Mannheim bei Flößen, deren Pflichtbemannung nach Artikel 22 Ziffer 1 nicht über 5 Mann beträgt.

      Die Führer solcher Flöße sind aber gehalten, die vorgeschriebene Flagge auf dem Floß selbst aufzustecken.
      3) Kein Schiff darf in dem Maaß belastet werden, daß es tiefer geht, als die Linie, durch welche die größte zulässige Einsenkung bezeichnet worden ist.
      Die zur Bezeichnung der größten zulässigen Einsenkung dienenden Klammern sind von den Schiffsführern durch weiße oder gelbe Farbe auf dunkelm oder durch schwarze Farbe auf hellem Grund kenntlich zu erhalten.