Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/287

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 39.



      2) Bei Annäherung eines Nachens muß die Maschine des Dampfschiffes so zeitig still gestellt und bei der Abfahrt desselben so spät wieder in Gang gesetzt werden, daß der Nachen keine gefährliche Schwankungen erleidet.
      Der Nachenführer muß mit seinem Nachen zeitig herauskommen, in gestreckt paralleler Richtung mit der Fahrt des Dampfschiffes halten und nicht eher an dasselbe heranfahren, als bis die Maschine still gestellt ist.
      3) Die eingestiegenen Personen haben sich auf die Aufforderung des Nachenführers sogleich niederzusetzen.
      4) Der Nachen muß von zwei starken, schiffskundigen und als nüchtern bekannten Männern geführt werden, in gutem Zustand, vollständig ausgerüstet und mit der Bezeichnung seiner größten zulässigen Einsenkung versehen sein.
      5) Die Ortsbehörde hat darauf zu halten, daß den vorstehend unter Ziffer 4 gedachten Erfordernissen stets genügt werde, nach Umständen sogleich Abhülfe anzuordnen und der Dampfschifffahrtsverwaltung Mittheilung davon zu machen.
      6) Keine andere, als die dazu bestimmten Nachenführer dürfen Personen oder Güter zu einem Dampfschiff bringen oder von demselben abholen.
      7) Kommen zwei in entgegengesetzter Richtung fahrende Dampfschiffe gleichzeitig an einem Landungsplatz an, so darf der Führer des zu Berg fahrenden Dampfschiffes das Thalschiff in seiner Wendung nicht stören und muß diesem dem Vorrang lassen.
      Wollen zwei in gleicher Richtung fahrende Dampfschiffe an demselben Landungsplatz anlegen, so hat das erste den Vorrang und darf durch das andere in seiner Anfahrt nicht gehindert werden.

Verhalten während des Fahrens zur Nachtzeit und bei Nebel.
Artikel 15.

      1) Auf der Stromstrecke oberhalb der Spijkschen Fähre ist jedes Dampfschiff, welches während der Nacht, d. h. in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang fährt, auf der Bergfahrt mit zwei übereinander angebrachten, hellleuchtenden Laternen am Masttop, oder in Ermangelung eines Mastes oben am Kamin, auf der Thalfahrt außerdem mit einer dritten Laterne unter dem Bugspriet zu versehen. Am Tau oder an der Kette fahrende Dampfschiffe haben am Masttop oder oben am Kamin statt zwei Laternen deren drei zu führen. Bei Dampfschiffen ohne Anhang müssen die am Masttop oder oben am Kamin befindlichen Laternen von weißer, bei Dampfschiffen mit Anhang von rother Farbe sein. Die Laternen unter dem Bugspriet haben weißes Licht zu zeigen. Die den Dampfschiffen angehängten Fahrzeuge, sowie alle ohne Dampfkraft fahrende Schiffe müssen mit einer weißen Laterne am Masttop oder mindestens 6 Meter hoch über dem Schiffsbord an einer Stange,