Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/290

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 39.



      3) Flöße dürfen nicht abfahren, wenn der Wasserstand des Rheins an dem, der Landungsstelle zunächst gelegenen Pegel bei steigendem Wasser bereits die unten bezeichnete Höhe erreicht hat und bei fallendem Wasser noch nicht bis zu der unten bezeichneten Höhe gesunken ist; nämlich am

Pegel zu: bei steigendem bei fallendem
Wasser
Hüningen 3,9 Meter 4,2 Meter
Breisach (linkes Ufer) 3,4 " 3,7 "
Schönau 3,8 " 4,1 "
Gerstheim 3,7 " 4,0 "
Straßburg 4,5 " 4,8 "
Selz 4,8 " 5,1 "
Maxau-Maximiliansau 5,3 " 5,6 "
Speyer 5,5 " 5,8 "
Mannheim-Ludwigshafen 5,5 " 5,8 "
Mainz 3,0 " 3,2 "
Rüdesheim 3,6 " 3,9 "
Coblenz 4,1 " 4,4 "
Cöln 4,4 " 4,7 "
Düsseldorf 4,4 " 4,7 "
Ruhrort 4,6 " 5,1 "
Wesel 4,1 " 4,7 "
Emmerich 4,4 " 5,0 "
Nymwegen, Ortspegel 4,5 " 5,0 "
Arnheim, desgl. 3,5 " 4,0 "

      Ist an einem der vorstehend genannten Plätze ein Wasserstand eingetreten, bei welchem die Abfahrt der Flöße nicht gestattet sein würde, so müssen die an diesem Platz anlangenden Flöße bei der nächsten geeigneten Landungsstelle beilegen.

Verhalten bei niedrigem Wasserstand.
Artikel 17.

      Sobald der Wasserstand auf der Strecke unterhalb St. Goar bis auf 1,3 Meter am Cölner Pegel und auf der Strecke oberhalb St. Goar bis auf 1 Meter am Mainzer Pegel gefallen ist, müssen durch Dampfschiffe geschleppte Fahrzeuge stets in einer Reihe, das eine hinter dem andern, gehalten werden.