Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/303
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 40.
Darmstadt, den 28. Dezember 1887
Verordnung,
die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1881 über die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend.
Vom 14. Dezember 1887.
§ 1.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
<<<Vorherige Seite [302] |
Nächste Seite>>> [304] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
Nr. 40.
Darmstadt, den 28. Dezember 1887
Inhalt: | 1) Verordnung, die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1881 über die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1881 über die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend. - 3) Bekanntmachung, Ergänzungen der Instruktion vom 30. April 1875 und 27. Dezember 1878 zur Ausführung des Reichsimpfgesetzes betreffend. |
die Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1881 über die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend.
Vom 14. Dezember 1887.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben zur Ausführung des Gesetzes vom 27. April 1881, die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend, sowie des Vertrags zwischen Deutschland, den Niederlanden und der Schweiz vom 30. Juni 1885, die Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiete des Rheins betreffend, verordnet und verordnen hiermit wie folgt:
Alle offenen Fischwasser unterliegen einer wöchentlichen Schonzeit in Bezug auf den Fischfang.