Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/312

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 40.



Aland (Nerfling, Idus melanotus) <math>\left. \begin{align} \\ \\ \\ \\ \\ \\ \\ \\ \end{align} \right\}</math> 20 cm
Nordseeschnepel (ächter Schnepel, Coregonus oxyrhynchus)
Ostseeschnepel (Schnäpel, Coregonua lavaretus)
Döbel (Aitel, Dickkopf, Möne, Leuciscus cephalus)
Schlei (Schleihe, Tinca vulgaris)
Forelle (Salmo fario)
Aesche (Asch, Thymallus vulgaris)
Nase (Makrele, chondrostoma nasus)
Scholle (Goldbutt, Pleuronectes platessa) 18 "
Flunder (Struffbutt, Pleuronectes flesus) <math>\left. \begin{align} \\ \\ \\ \\ \\ \\ \end{align} \right\}</math> 15 "
Karausche (Carassius vulgaris)
Kleine Maräne (Coregonus albula)
Rothfeder (Leuciscus erytrophthalmus)
Barsch (Perca fluviatilis)
Rothauge (Plötze, Leuciscus rutilis)
Krebs (gemeiner Flußkrebs, Edelkrebs, Astacus fluviatilis var. Nobilis Schrank) 10 "

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist ermächtigt, bezüglich derjenigen Gewässer, in denen der Steinkrebs (Astacus fluviatilis var. torrentium Schrank) vorherrschend vorkommt, den Fang, Versandt und Verkauf von Krebsen bis zu 8 cm Länge herab, unter geeigneten Kontrolmaßregeln, zeitweilig und widerruflich zu gestatten. In gleicher Weise ist Unser Ministerium des Innern und der Justiz ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses das Mindestmaß für den Edelkrebs bis auf 12 cm und dasjenige der Lachsforelle bis auf 50 cm zu erhöhen und für weitere, oben nicht genannte Plattfischarten und die Dorscharten Mindestmaße festzusetzen.

§ 19.

      Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist ermächtigt, bezüglich derjenigen Gewässer, welche theilweise der Hoheit anderer Staaten unterworfen sind, die diesseits erlassenen Bestimmungen über Beschränkung des Fischereibetriebs, über verbotene Fangmittel und über die Beschaffenheit der erlaubten Fanggeräthe insolange und insoweit außer Kraft zu setzen, als in den betreffenden Staaten nicht die gleichen Vorschriften wie diesseits eingeführt sind.

§ 20.

      Die niederen Organe des Fischereischutzes und der Fischereipolizei sind:
            1) Die Domanial-, Gemeinde- und Privatforstwarte.
            2) Die Flußbauaufseher, insbesondere für die schiffbaren Flüsse, und die Dammwärter.
            3) Die von Genossenschaften oder Privaten bestellten Fischerei-Aufseher.