Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/320

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Nr. 40.



§ 24.

      Die Erst-Impfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens zwei Blattern zur regelmäßigen Entwickelung gekommen sind. In Fällen, in welchen nur eine Blatter zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist, hat sofort Autorevaccination oder nochmalige Impfung stattzufinden. Jedoch ist gleichzeitig der Impfschein (Formular I) auszustellen.
      Bei der Wiederimpfung genügt für den Erfolg schon die Bildung von Knötchen bezw. Bläschen an den Impfstellen.

E. Privat-Impfung.
§ 25.

      Alle Vorschriften dieser Instruktion, mit Ausnahme der nur auf öffentliche Impfungen sich beziehenden §§ 1, 2, 3, 4 und 5, gelten auch für die Ausführung von Privat-Impfungen.

§ 26.

      Auch zu Privat-Impfungen kann, soweit der Vorrath reicht, Thierlymphe aus dem Landesimpfinstitut unentgeltlich von den Impf- und praktischen Aerzten bezogen werden.

§ 27.

      Die Verabreichung der Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Impflinge ist auch bei Privat-Impfungen zu empfehlen.

II. Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Impflinge.
§ 1.

      Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtheritis, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden.

§ 2.

      Die Kinder müssen zum Impftermine mit rein gewaschenem Körper und mit reinen Kleidern gebracht werden.

§ 3.

      Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung des Impflings die wichtigste Pflicht.

§ 4.

      Wenn das tägliche Baden des Impflings nicht ausführbar ist, so versäume man wenigstens die tägliche sorgfältige Abwaschung nicht.