Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/322

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
<<<Vorherige Seite
[321]
Nächste Seite>>>
[323]
Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 40.



so haben die Eltern oder deren Vertreter dieses spätestens am Terminstage dem Impfarzte anzuzeigen, dürfen zu diesem Zweck das Impflokal aber erst dann betreten, wenn dasselbe nach Schluß des Termins von den Impflingen bezw. Wiederimpflingen geräumt ist.

III. Vorschriften, welche von den Großherzoglichen Bürgermeistereien bei der Ausführung des Impfgeschäfts zu befolgen sind.
§ 1.

      Treten an einem Orte ansteckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtheritis, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen in größerer Verbreitung aus, so wird die Impfung ausgesetzt.
      Aus einem Hause, in welchem Fälle der genannten Krankheiten zur Impfzeit vorgekommen sind, dürfen Kinder zum öffentlichen Termin nicht gebracht werden; auch haben sich Erwachsene aus solchen Häusern vom Impftermin fern zu halten.
      Impfung und Nachschau an Kindern aus solchen Häusern müssen getrennt von den übrigen Impflingen vorgenommen werden.
      Ebenso ist zu verfahren, wenn in einem Hause die natürlichen Pocken aufgetreten sind.

§ 2.

      Für die öffentliche Impfung sind helle, heizbare, genügend große, gehörig gereinigte und gelüftete Räume bereit zu stellen, welche womöglich auch eine Trennung des Warteraumes vom Operationszimmer gestatten.
      In einem Hause, in welchem Jemand an einer der in § 1 gedachten Krankheiten oder an natürlichen Blattern erkrankt ist, darf weder ein öffentlicher Impf-, noch ein Nachschautermin abgehalten werden.
      Bei kühler Witterung sind die Räume zu heizen.

§ 3.

      Ein Vertreter des Gemeindevorstandes sei im Impftermin zur Stelle, um im Einvernehmen mit dem Impfarzt für Aufrechthaltung der Ordnung zu sorgen. (Vergleiche § 4 der Instruktion vom 30. April 1875.)
      Entsprechende Schreibhülfe ist bereit zu stellen. (Vergl. Art. 3 des Gesetzes vom 25. Mai 1875, betreffend die Ausführung des Reichsimpfgesetzes.)
      Bei der Wiederimpfung und der darauf folgenden Nachschau sei ein Lehrer anwesend.