Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/B019

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 4.
Darmstadt, den 26. Februar 1887.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Vergütung der Brandschäden zu Rimbach, Kreis Heppenheim betreffend. - 2) Uebersicht der für das Jahr 1887/88 von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Kommunalbedürfnisse in den Landgemeinden des Kreises Gießen. - 3) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Erbach pro 1887. - 4) Ordensverleihungen. - 5) Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen fremder Orden. - 6) Namensveränderung. - 7) Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. - 8) Aufgabe der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. - 9) Militärdienstnachricht. - 10) Dienstnachrichten. - 11) Konkurrenzeröffnungen.



Bekanntmachung,
die Vergütung der Brandschäden zu Rimbach, Kreis Heppenheim, betreffend.

      Aus Veranlassung der häufigen, in neuerer Zeit in Rimbach zum Ausbruch gekommenen Brände und in Berücksichtigung der dieselben begleitenden Umstände, welche die Vermuthung rechtfertigen, daß in diesem Orte entweder vorsätzliche Brandstiftungen in der Absicht, durch die für den Brandschaden nach gesetzlicher Bestimmung aus der Brandversicherungskasse zu zahlende Entschädigung Vortheil zu ziehen, stattfinden, oder doch, daß daselbst eine mit den Interessen der Brandversicherungsanstalt unverträgliche Fahrlässigkeit in Bezug auf Feuersgefahr obwaltet, hat Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz durch Verfügung vom 17. Januar 1887 zu Nr. M. J. 1362 auf Grund des Art. 23 pos. 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1853, betreffend die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr und die Vergütung der Brandschäden, angeordnet, daß die vom Augenblick dieser Bekanntmachung an in Rimbach entstehenden Brandschäden nur nach Verhältniß des wahren Werthes der betroffenen Gebäude unmittelbar vor dem Brande vergütet und bei den jährlichen Ausschlägen fünf Jahre lang die Versicherungskapitalien der obenbezeichneten Gemeinde in einem um ein Fünftheil erhöhten Betrag in Rechnung gebracht werden sollen.
      Heppenheim, den 24. Januar 1887.

Großherzogliches Kreisamt Heppenheim.
Gräff.