Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/B036
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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den Ausschlag der zur Bestreitung der allgemeinen Bedürfnisse der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Etatsjahr 1887/88 erforderlichen Steuern betreffend.
In Ausführung eines zu dem Voranschlag über Einnahme und Ausgaben des evangelischen Centralkirchenfonds für die Periode vom 1. April 1885 bis zum 1. April 1890 von dem evangelischen Kirchenregiment mit Zustimmung der Landessynode gefaßten und von dem unterzeichneten Ministerium genehmigten Beschlusses soll zur Bestreitung des Bedürfnisses der Gesammtheit der evangelischen Kirche des Großherzogthums im Etatsjahre 1887/88 nach den Bestimmungen des Art. 5 des Gesetzes vom 23. April 1875, das Besteuerungsrecht der Kirchen- und Religionsgemeinschaften betreffend, auf das Kommunalsteuerkapital der Angehörigen der evangelischen Kirche ein Beitrag von Einem und sechs Zehntel Pfennig auf die Mark Steuerkapital ausgeschlagen und mit den Kommunalsteuern der politischen Gemeinden erhoben werden.
Es wird Dies hiermit zur Kenntniß der Betheiligten gebracht.
Darmstadt, den 9. März 1887.
Finger.