Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/B100
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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den Steuerausschlag zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenschaftskasse zu Darmstadt für 1887/88 betreffend.
Zur Bestreitung der Bedürfnisse der Landjudenschaftskasse dahier für 1887/88, namentlich zur Bezahlung des Gehalts des Großherzoglichen Rabbinen dahier und der mit Erhebung und Verrechnung der deßfallsigen Beiträge verbundenen Kosten, sollen mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz 6010 erhoben werden, wozu der Beitrag von der Mark Kommunalsteuerkapital der im Landjudenschaftsverbande wohnenden Israeliten sich auf 1,038 berechnet. Es wird dies mit dem Anfügen hiermit bekannt gemacht, daß die Erhebung in dem Monat August dieses Jahres bei den israelitischen Gemeindekassen in einer Summe für sämmtliche in deren Bezirk wohnenden Israeliten erfolgen soll. Diesen Kassen bleibt überlassen, von denjenigen Israeliten, welche etwa nach Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 1878 zu den Umlagen der israelitischen Religionsgemeinde nicht mehr beizutragen haben, deren persönliche Beiträge zur Landjudenschaftskasse nach Verhältniß ihres Steuerkapitals berechnen und einziehen zu lassen.
Darmstadt, am 4. Mai 1887.
v. Marquard.