Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/B161

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1887.djvu
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Beilage Nr. 22.



f. Festungs-, Meliorations-, Bewässerungs-, Entwässerungs-, Drainirungs-, Bodenkultur-, Uferschutz-Bauarbeiten und
g. anderen Bauarbeiten, welche nicht unter die Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 oder unter die nach § 1 Absatz 8 a. a. O. vom Bundesrath erlassenen Anordnungen fallen.
2) Unter die bereits gegenwärtig versicherungspflichtigen Bauarbeiten (Ziffer 1 g) fällt die lit.
gewerbsmäßige Ausführung von Bauarbeiten insbesondere insoweit, als Arbeiter und Betriebsbeamte von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen- oder Schornsteinfegerarbeiten, auf die Ausführung von Tüncher, Verputzer- (Weißbinder-), Gypser-, Stuckateur-, Maler- (Anstreicher-), Glaser-, Klempner- und Lackiererarbeiten bei Bauten, auf die Anbringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blitzableitern, oder auf die Ausführung von Schreiner- (Tischler-), Einsetzer-, Schlosser- oder Anschlägerarbeiten bei Bauten erstreckt, in diesem Gewerbebetriebe beschäftigt werden (Unfallversicherungsgesetz § 1 Absatz 2 und 8 und die zur Ausführung des Absatzes 8 von dem Bundesrath gefaßten Beschlüsse; vergleiche bezüglich der letzteren die Bekanntmachungen vom 11. Februar 1885, Reichs-Anzeiger Nr. 36 vom 11. Februar 1885, und vom 10. Juni 1886, Reichs-Anzeiger Nr. 136 vom 11. Juni 1886).
3) Zu den nach Ziffer 1 lit. g anmeldungspflichtigen Baugewerbetreibenden
gehören insbesondere die Ofensetzer, Tapezierer (Tapetenankleber), Stubenbohner, sowie Gewerbetreibende, deren Gewerbebetriebe sich auf die Anbringung, Abnahme und Reparatur von Wetterrouleaux (Marquisen, Jalousien) erstreckt.
4) Gewerbsmäßig ist die Ausführung von Bauarbeiten, wenn aus dieser Ausführung ein Gewerbe gemacht wird, der Betrieb also zu Zwecken des Erwerbes für einige Dauer erfolgt.
5) Nicht anzumelden sind:
a. Bauarbeiten, deren Ausführung nicht gewerbsmäßig erfolgt (§ 4 Ziffer 1 und 4 des Gesetzes vom 11. Juli 1887),
b. Bauarbeiten, welche von dem Reich oder von einem Bundesstaat als Unternehmer ausgeführt werden (§ 4 Ziffer 2 a. a. O.),
c. Bauarbeiten, welche von einem Kommunalverbande oder einer anderen öffentlichen Korporation als Unternehmer ausgeführt werden (§ 4 Ziffer 3 a. a. O.),
d. Bauten, welche von Eisenbahnverwaltungen für eigene Rechnung (in Regie) ausgeführt werden (§ 4 Ziffer 4 Absatz 2 a. a. O.),
e. die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land- und Forstwirthschaft dienenden Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetriebe gehörenden Bodenkultur- und sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die diesem Zwecke dienende Herstellung oder Unterhaltung von Wegen, Dämmen Kanälen und Wasserläufen, gelten als Theile des land- und forstwirthschaftlichen Betriebes, wenn sie von Unternehmern land- und forstwirthschaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf ihren Grundstücken ausgeführt werden (§ 1 Absatz 4 a. a. O.)
Ebenso gelten als Theile des Fabrikbetriebes und sind nicht anzumelden die laufenden Reparaturen an den Gebäuden, welche
zu den im § 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 gedachten Betrieben dienen, und die zum laufenden Betriebe gehörenden Bauarbeiten, wenn sie von dem Unternehmer des Fabrikbetriebes ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf seinem Grundstücke ausgeführt werden.
6) Nicht versicherungspflichtig und daher nicht anzumelden ist die Ausführung von Bauarbeiten, bei welcher der Unternehmer allein und ohne Gehülfen
oder sonstige Arbeiter thätig ist.
Dagegen ist die Versicherungspflicht begründet, wenn ein Familienangehöriger des Unternehmers als Gehülfe oder sonstiger Arbeiter in dem Betriebe
beschäftigt wird, mit Ausnahme der Beschäftigung der Ehefrau, welche niemals als eine von ihrem Ehemanne beschäftigte Arbeiterin gilt.