Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887/B211
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Beilage Nr. 29.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1887 | |
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1) | Am 24. Januar 1886 wurde der am 15. Dezember 1864 zu Gießen geborenen Wilhelmine Lepper, Tochter der Ehefrau des Lorenz Weitzel zu Darmstadt, gestattet, daß dieselbe statt ihres seitherigen in Zukunft den Familiennamen "Weitzel", - |
2) | am 22. Juli wurde der am 22. Juli 1884 zu Hähnlein geborenen Tochter der Ehefrau des Jakob Bauer zu Darmstadt, Dorothea May, gestattet, daß dieselbe statt ihres seitherigen in Zukunft den Familiennamen "Bauer", - |
3) | am 21. Oktober wurde dem am 17. September 1855 zu Mainz geborenen Schreinermeister Peter Wilhelm Jakob Dorwitt daselbst gestattet, daß derselbe neben den genannten in Zukunft noch den weiteren Vornamen "Karl", - |
4) | am 26. Oktober wurde der geschiedenen Ehefrau des Johannes Obmann, Juliane, geb. Drieß, zu Darmstadt gestattet, daß dieselbe an Stelle ihres bisherigen in Zukunft wieder den Familiennamen "Drieß", - |
5) | am 27. Oktober wurde dem am 18. Juni 1885 zu Mainz geborenen Sohne der Ehefrau des Johannes Süßenberger daselbst, Johann Friedrich Kopf, gestattet, daß derselbe statt seines seitherigen in Zukunft den Familiennamen "Süßenberger", - |
6) | am 30. Oktober wurde dem am 8. August 1867 zu Frankfurt a. M. geborenen Sohne der Maria Schmidt von Nieder-Wöllstadt, Emil Schmidt zu Langen, gestattet, daß derselbe zukünftig an Stelle seines bisherigen den Familiennamen "Kettwig" - führe. |
Am 14. November hat der Rechtsanwalt Dr. Martin Scherer die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht der Provinz Rheinhessen aufgegeben. | |
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: | |
am 1. November den Prinzen Hermann zu Solms-Braunfels, Durchlaucht, zu Hungen zum Major à la suite der Infanterie zu ernennen. | |
1) | Durch Urtheil Großherzoglichen Landgerichts der Provinz Rheinhessen, II. Civilkammer, vom 18. Oktober 1887 ist zur Sicherstellung der Abwesenheit der Franziska Eckert, Ehefrau von Michael Kerz IV. in Hechtsheim, die im Art. 116 des Civilgesetzbuchs vorgeschriebene Zeugenvernehmung verordnet worden. |
2) | Durch Urtheil Großherzoglichen Landgerichts der Provinz Rheinhessen, II. Civilkammer, vom 10. November 1887 ist Franz Schmidt I., Dreher, früher in Mainz, jetzt ohne bekannten Wohn- und Aufenthaltsort, definitiv für abwesend erklärt worden. |