Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/009

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
<<<Vorherige Seite
[008]
Nächste Seite>>>
[010]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 3.


             3) Lehrer mit fester Anstellung,
4) Dozenten, welchen ihr Lehramt gegen Remuneration oder als Nebenstelle übertragen ist,
5) Privatdozenten und
6) Assistenten.

      Das Abhalten von Vorträgen und Uebungen an der Hochschule kann auch anderen dazu befähigten Männern, welche dem Lehrkörper derselben nicht angehören, gestattet werden.

§ 13.

      Sämmtliche Dozenten sind verpflichtet, den einschlägigen Bestimmungen gemäß an den Verwaltungsgeschäften der Hochschule sich zu betheiligen, die Sammlungen und Apparate der Institute, welche ihnen überwiesen werden, in gutem Zustande zu erhalten, sie unter sorgfältiger Verwendung der ihnen bewilligten Kredite zu vermehren und zu verbessern, auch das Inventar genau zu führen.

§ 14.

      Die obere Leitung der Hochschule wird von dem Großherzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz ausgeübt. Von demselben sind insbesondere das Programm und die Voranschläge zu genehmigen.

§ 15.

      Die unmittelbare Leitung und Verwaltung der Hochschule geschieht durch:
            den Rektor oder den Prorektor,
            die Abtheilungsvorstände oder ihre Stellvertreter,
            den kleinen Senat,
            den großen Senat und
            die Abtheilungen.
      Zur Hülfeleistung bei den Verwaltungsgeschäften und zur Wahrnehmung des Rechnungswesens ist ein Sekretär angestellt.

§ 16.

      Der Rektor wird jährlich von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog aus drei vom großen Senat gewählten ordentlichen Professoren ernannt. Die Wahl geschieht unter Leitung eines Kommissärs des Großherzoglichen Ministeriums.
      Als Stellvertreter bei vorübergehender Verhinderung des Rektors tritt der zuletzt im Amte gewesene Rektor als Prorektor ein.

§ 17.

      Die Abtheilungsvorstände werden auf die Dauer von drei Jahren von dem Ministerium aus je drei ordentlichen Professoren ernannt, welche von den einzelnen Abtheilungen aus ihrer Mitte gewählt werden.