Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/049
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 11.
Darmstadt, den 8. Mai 1895.
Verordnung,
die Organisation des landeskulturtechnischen Dienstes betreffend.
Vom 30. April 1895.
§ 1.
§ 2.
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Regierungsblatt.
Nr. 11.
Inhalt: | 1) Verordnung, die Organisation des landeskulturtechnischen Dienstes betreffend. - 2) Bekanntmachung, die Vornahme einer Berufs- und Gewerbezählung im Jahre 1895 betreffend. |
die Organisation des landeskulturtechnischen Dienstes betreffend.
Vom 30. April 1895.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird hiermit verordnet, wie folgt:
Unter der oberen Leitung und Aufsicht des Ministeriums des Innern und der Justiz steht die Leitung und Ueberwachung der Angelegenheiten der Landeskultur der Oberen landwirthschaftlichen Behörde zu.
Der Oberen landwirthschaftlichen Behörde unterstehen für die Besorgung der örtlichen kulturtechnischen Geschäfte besondere Bezirksbehörden unter der Bezeichnung: "Kulturinspektion".
Die bestehenden Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer öffentlicher Behörden und Beamten