Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/051
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895 | |
<<<Vorherige Seite [050] |
Nächste Seite>>> [052] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Die Kulturinspektoren können Gesuche um Mitwirkung bei Kulturunternehmungen (§ 5 pos. 3) ohne Einholung der Ermächtigung der vorgesetzten Behörde erledigen, wenn für solche Unternehmungen, ihrer Einfachheit wegen, die Herstellung besonderer Vorarbeiten nicht erforderlich ist.
Die Kulturinspektoren werden in die Klasse § 3 Ziffer 4 der Verordnung vom 9. September 1879, die Tagegelder, Reisekosten und Umzugskosten der Civilbeamten betreffend, eingereiht.
Den Kulturinspektoren wird das erforderliche technische Hülfspersonal beigegeben.
Die Verhältnisse dieses Personals werden durch Dienstanweisung geregelt.
Darmstadt, den 30. April 1895.
Finger.
die Vornahme einer Berufs- und Gewerbezählung im Jahre 1895 betreffend.
Vom 2. Mai 1895.
Zum Vollzug des Reichsgesetzes vom 8. April 1895, die Vornahme einer Berufs- und Gewerbezählung im Jahre 1895 betreffend (Reichsgesetzblatt S. 225), und der zur Ausführung desselben vom Bundesrath erlassenen Vorschriften werden hiermit die nachstehenden Bestimmungen getroffen: