Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/077
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895 | |
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die Aufhebung des Gräflich Erbach-Fürstenauischen Stammschuldentilgungs-Statuts betreffend.
Vom 8. Mai 1895.
Nachdem das Gräflich Erbach-Fürstenauische Stammschuldentilgungs-Statut vom 12. Juni 1833 (Regierungsblatt Nr. 43 von 1834) von Seiner Erlaucht dem Grafen Adalbert zu Erbach-Fürstenau im Hinblick auf den Eintritt der in Art. 7 des Statuts für die Aufhebung vorgesehenen Voraussetzung am 5. Juni 1893 mit nachträglich hinzugekommenem agnatischen Konsense aufgehoben worden ist, so wird dies, unter Vorbehalt etwaiger Rechte Dritter, mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die diesbezügliche Verfügung, in Gemäßheit des Art. 10 des Gesetzes, die Rechtsverhältnisse der Standesherren des Großherzogthums betreffend, vom 18. Juli 1858, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog vorgelegt worden ist und die erfolgte Aufhebung des Statuts hinsichtlich der Art. 3, 4, 5, 6 und 7 am heutigen Tage die Allerhöchste Genehmigung und Bestätigung erhalten hat.
Darmstadt, den 8. Mai 1895.
Finger.
die Beschaffung der Mobilmachungspferde betreffend.
Vom 10. Mai 1895.
Das Pferdeaushebungs-Reglement vom 16. November 1886 (Regierungsblatt Nr. 20) wird, wie nachsteht, abgeändert:
Seite 183. Im § 4 ist am Schluß der zweiten Zeile das Zeichen *) und am Schluß der Seite folgende Anmerkung hinzuzufügen:
*) Ponnies sind von der Gestellung ausgeschlossen.
Seite 184. Am Schluß der vierten Zeile von oben ist das Zeichen *) und am Schluß der Seite folgende Anmerkung beizufügen: