Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/081
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Nr. 13.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
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f. | Definitive Einzeichnung der Baufluchtlinien nach erfolgter ministerieller Genehmigung des betreffenden Ortsbauplans; | ||
g. | Materialverbrauch an: | ||
1) | Papier, | ||
2) | Blei, Farben und Tusche; | ||
h. | Rückvergütung für Reisekosten. |
Bei umfangreichen Plänen, durch welche voraussichtlich erhebliche Kosten entstehen, empfiehlt es sich, einen unter Berücksichtigung der vorbemerkten Punkte aufzustellenden Ueberschlag dem Vertragsabschlusse mit dem Verfertiger des Planes zu Grund zu legen.
Als Taxe für die im Freien, oder auf dem Büreau, respektive dem Stadt- oder Gemeindelokal zugebrachte Zeit sind, sofern nicht andere Festsetzung getroffen wird, die Geometergebühren zu Grund zu legen.
Darmstadt, den 20. Mai 1895.
Finger.
Dr. Wagner.