Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/086

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 15.


des dem Rechnungsjahr, in welchem die Wahl stattfindet, vorhergehenden Jahres an in der Gemeinde kommunalsteuerpflichtig sind.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
            Darmstadt, den 1. Juni 1895.
(L. S.)

ERNST LUDWIG.
Finger.



Gesetz,
die Abänderung des Gesetzes vom 23. April 1875, die religiösen Orden und ordensähnlichen Kongregationen betreffend.

Vom 1. Juni 1895.



ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
      Wir haben Uns bewogen gefunden, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände zu verordnen und verordnen hiermit, wie folgt:

Artikel 1.

      Das Gesetz, die religiösen Orden und ordensähnlichen Kongregationen betreffend, vom 23. April 1875 erleidet die in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Abänderungen.

Artikel 2.

      Den am 1. Oktober 1874 in dem Großherzogthum vorhanden gewesenen Niederlassungen und Anstalten von religiösen Orden und ordensähnlichen Kongregationen, deren Mitglieder sich ausschließlich der Aushülfe in der Seelsorge widmen, sowie den Niederlassungen der Orden zum guten Hirten und zur ewigen Anbetung zu Mainz kann von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz gestattet werden, neue Mitglieder bis zu der am 1. Oktober 1874 vorhanden gewesenen Zahl aufzunehmen und ihre Niederlassungen auf diesem Stand zu erhalten.

Artikel 3.

      Der Artikel 3 des Gesetzes vom 23. April 1875 erhält folgende Zusätze:

      Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch solchen sich ausschließlich der Krankenpflege widmenden religiösen Orden und ordensähnlichen Kongregationen, welche am 1. Oktober 1874 Niederlassungen im Großherzogthum nicht hatten, die Errichtung von Niederlassungen durch Unser Ministerium des Innern und der Justiz gestattet werden.