Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/088

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 15.


Artikel 3.

      Zum Ersatz des Wildschadens ist der zur Ausübung der Jagd Berechtigte verpflichtet. Dem Beschädigten steht es jedoch frei, den Ersatz von dem Inhaber des Jagdrechts zu verlangen. In solchem Falle ist der zur Ausübung der Jagd Berechtigte verpflichtet, dem Inhaber des Jagdrechts vollen Ersatz zu leisten, vorausgesetzt, daß letzterer den zur Ausübung der Jagd Berechtigten zu dem Verfahren geladen hatte, durch welches der von dem Inhaber des Jagdrechts geleistete Schadensersatz festgestellt worden ist.

Artikel 4.

      Der zur Ausübung der Jagd Berechtigte hat auch denjenigen Wildschaden zu ersetzen, welchen der Inhaber des Jagdrechts selbst erlitten hat.

Artikel 5.

      Wenn auf Grundstücken, die als Enklaven im Sinne des Artikels 5 des Gesetzes vom 26. Juli 1848, die Ausübung der Jagd in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, zu betrachten sind, Wildschaden vorkommt, so hat sowohl der Eigenthümer des umgebenden Geländes, als Inhaber des Jagdrechts, wie auch derjenige, welchem das Recht zur Ausübung der Jagd übertragen ist, nach Maßgabe der Bestimmung des Artikels 3 hierfür Ersatz zu leisten.

Artikel 6.

      Sind mehrere zur Ausübung der Jagd Berechtigte oder mehrere Inhaber des Jagdrechts vorhanden, so steht es dem Beschädigten frei, auch nur einen derselben nach seiner Wahl wegen Ersatzes des ganzen Wildschadens in Anspruch zu nehmen.
      Leistet in Folge hiervon einer der zur Ausübung der Jagd Berechtigten oder einer der Inhaber des Jagdrechts Schadenersatz, so kann derselbe von seinen Mitberechtigen, beziehungsweise den Mitinhabern des Jagdrechts verhältnißmäßigen Rückersatz verlangen.

Artikel 7.

      Wenn Erzeugnisse des Feldes durch Wild in einer Weise beschädigt werden, daß die Höhe des wirklichen Schadens erst zu einer späteren Zeit, namentlich erst zur Zeit der Ernte, bemessen werden kann, so ist der letztere Zeitpunkt für den Wildschadenersatzanspruch maßgebend.

Artikel 8.

      Ansprüche wegen des Ersatzes von Wildschaden sind zum Zwecke eines Sühneversuchs bei der Bürgermeisterei, in deren Gemarkung- der Wildschaden eingetreten ist, anzumelden.
      Der Sühnetermin hat innerhalb einer Woche stattzufinden.