Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/090
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895 | |
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2) | wenn der Beschädigte die Erzeugnisse des beschädigten Grundstücks vor der Schätzung weggebracht hat, oder | |
3) | wenn der Beschädigte unterlassen hat, die auf dem Felde belassenen Erzeugnisse in einer dem landwirthschaftlichen Ortsgebrauch entsprechenden Weise zu verwahren. |
Jagdpächter, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Provinz Rheinhessen Jagden übernommen haben, sind berechtigt, binnen drei Monaten vom Tage der Bekanntmachung dieses Gesetzes an den Pachtvertrag zu kündigen. Erklärt der Inhaber des Jagdrechts, daß er den Ersatz des Wildschadens für die Dauer der Pachtzeit auf eigene Rechnung übernimmt, so ist der Jagdpächter an seinen Vertrag gebunden; eine etwa erfolgte Kündigung ist ungültig.
Streitigkeiten wegen Wildschadens, bezüglich welcher bei Inkrafttreten des Gesetzes eine Besichtigung und Abschätzung des Schadens bereits stattgefunden hat (§ 9 des Reglements vom 14. Juli 1854 über das bei Wildschadensklagen einzuhaltende Verfahren), sind nach den seither geltenden Bestimmungen zu erledigen.
Das Wildschadensgesetz vom 6. August 1810, die zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften und Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Juli 1848, die Ausübung der Jagd in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, sowie Artikel 48 pos. I 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen betreffend, sind - vorbehältlich der Bestimmung des vorhergehenden Artikels - aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt für die Provinz Rheinhessen in Ansehung des Artikels 12 alsbald, in Ansehung aller übrigen Bestimmungen des Gesetzes erst mit dem 1. Februar 1896 in Kraft.
Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 1. Juni 1895.
(L. S.)