Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/112

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 20.


      Die vorstehend bezeichneten Reklamationen (Absatz 1 und 2) sind nach Maßgabe des Artikels 47 und innerhalb der dort bezeichneten Fristen zu erheben.
      Hört die Steuerpflicht durch Wegzug aus dem Großherzogthum auf, so ist die veranlagte Steuer vom Anfang des nächstfolgenden Monats an in Abgang zu bringen.

Artikel 10.

      Die Zahlung der angesetzten Steuer darf wegen einer Reklamation in keinem Falle aufgehalten werden, muß vielmehr, mit Vorbehalt der Erstattung des zu viel Bezahlten, stets in den bestimmten Terminen erfolgen.

Artikel 11.

      Zum Zwecke der Beschaffung des vollständigen Materials für die Veranlagung der Einkommensteuer sind, auf Verlangen der betreffenden Bürgermeisterei oder der Lokalsteuerbehörde, die Haushaltungsvorstände hinsichtlich der zu ihrem Haushalt gehörigen Personen zur Beantwortung bestimmter, durch Formular vorgeschriebener, auf die Einkommensteuerpflichtigkeit der betreffenden Personen sich beziehender Fragen, jedoch nur insoweit, als den Befragten die einschlägigen Verhältnisse aus eigener Wahrnehmung bekannt sind, verpflichtet.

Artikel 12.

      Die im vorigen Artikel erwähnten Haushaltungsvorstände, sowie die Vorstände der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien verfallen,. wenn sie den ihnen nach dem genannten Artikel, bezw. nach Artikel 4, obliegenden Verpflichtungen innerhalb der ihnen von der Bürgermeisterei oder Steuerbehörde gestellten Frist von mindestens 14 Tagen und nach nochmaliger fruchtloser Aufforderung nicht nachkommen, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben machen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung einer einmaligen Strafe von 5 bis 100 Mark.
      Umwandlung[GWR 1] derselben in Freiheitsstrafen findet nicht statt.

Zweiter Abschnitt.

Bestimmungen über die Veranlagung der Einkommensteuer erster Abtheilung.

Artikel 13.

      Jeder in der ersten Abtheilung Steuerpflichtige wird, mit Beachtung der in den Artikeln 15 bis 19 enthaltenen näheren Bestimmungen, nach Maßgabe des Gesammteinkommens (soweit


Anmerkungen der GenWiki-Redaktion (GWR)

  1. Druckfehler in Textvorlage: Unwandlung