Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/134

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 22.


Zu Artikel 14.

      Im 2. Absatz desselben werden die Worte:

"spätestens bis zum 1. Juli"

durch die Worte:

"binnen der in derselben festgesetzten Frist, welche mindestens 4 Wochen betragen soll",

ersetzt; weiter sind am Schlusse dieses Absatzes noch die Worte beizufügen:

"Auch kann die Erklärung direkt bei dem einschlägigen Steuerkommissariat eingeliefert werden."

      Im 4. Absatz obigen Artikels sind die Worte:

"innerhalb der oben genannten Frist"

zu streichen, sowie die Frist von "4 Wochen" in eine solche von "14 Tagen" abzuändern.
      Als 5. Absatz des Artikels 14 ist zu setzen:

"Diese Frist ist in geeigneten Fällen durch den Vorsitzenden bis auf vier Wochen zu erstrecken."



Zu Artikel 15.

      Im 2. Absatz desselben ist die Frist von "4 Wochen" auf eine solche von "14 Tagen" zu ermäßigen.
      Als 3. Absatz des Artikels 15 ist zu setzen:

"Auch diese Frist ist in geeigneten Fällen durch den Vorsitzenden bis auf vier Wochen zu erstrecken."



Zu Artikel 17.

      Am Schlusse dieses Artikels ist statt "Heutigen" das Datum des neuen Einkommensteuergesetzes zu setzen.

Zu Artikel 18.

      Im 2. Absatz desselben finden folgende Abänderungen statt:

1) Zwischen den Worten "Verpflichteten" und "zur Aufklärung" wird eingeschaltet:
"unter Mittheilung der Gründe der Beanstandung";
2) an Stelle der Worte "kurzen Frist" ist zu setzen:
"Frist von 2 Wochen, welche von dem Vorsitzenden im Bedürfnißfall auf 4 Wochen erstreckt werden kann";
3) zwischen den Worten "verlangen." und "Mit" ist einzufügen:
"Auf Wunsch des Deklaranten können diese Vernehmungen durch den Steuerkommissär oder durch ein bevollmächtigtes Mitglied der Veranlagungskommission allein unter Aufstellung eines beiderseits zu unterschreibenden Protokolls vorgenommen werden."