Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/136

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 22.


3) Der letzte Satz des 5. Absatzes:
"Erfolgt im ersteren Falle etc."
wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Gegen deren Entscheidung haben beide Theile binnen der gleichen Frist das Recht der Beschwerde und zwar, falls es sich um Einkommensteuerpflichtige erster Abtheilung handelt, an das oberste Verwaltungsgericht nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 des Einkommensteuergesetzes, falls es sich dagegen um Einkommensteuerpflichtige der zweiten Abtheilung handelt, an das Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen."
4) Am Schlusse des Artikels wird hinzugefügt:
"Die in diesem Artikel bezeichneten Fristen können in geeigneten Fällen von dem Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen erstreckt werden."


Zu Artikel 21.

      Es ist zu setzen:

statt "Artikel 25" im ersten Absatz "Artikel 28" und statt "Artikel 26" im zweiten Absatz "Artikel 29".



Zu Artikel 22.

      Am Schlusse desselben ist hinzuzufügen:

"Zu den Beschwerden treten auch diejenigen hinzu, welche die Frage betreffen, ob die im Artikel 19 erwähnten Versäumnisse entschuldbar sind."



Zu Artikel 23.

      Im 1. Absatz wird zwischen den Worten "zu lassen" und "dem Reklamanten" eingeschaltet:

"behufs der nöthigen Erörterungen Sachverständige zuzuziehen";

im 5. Absatz ist statt:

"nach Artikel 18" zu setzen: "gegen deren Beschlüsse" und sind die Worte "nach Artikel 20" zu streichen; im Schlußsatz dieses Artikels ist statt "Artikel 23" zu setzen "Artikel 25".

      Der Satz:

"Gegen die Entscheidung der Landeskommission findet ein Rekurs nicht statt"

wird gestrichen. Hinter Artikel 23 werden als Artikel 23a bis 23d die Artikel 32 bis 35 des Einkommensteuergesetzes vom 25. Juni d. Js. eingeschaltet.