Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/138
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Nr. 22.
Bekanntmachung,
das Kapitalrentensteuergesetz betreffend.
Vom 15. Juli 1895.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
In Vertretung:
Schäffer.
Gesetz,
die Kapitalrentensteuer betreffend.
Vom 10. Juri 1895.
I. Bestimmungen über die Steuerbarkeit.
Artikel 1.
Artikel 2.
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das Kapitalrentensteuergesetz betreffend.
Vom 15. Juli 1895.
Auf Grund des Artikels III des Gesetzes vom 10. Juli 1895, betreffend die Abänderung des Kapitalrentensteuergesetzes, wird der festgestellte Text des neuen Kapitalrentensteuergesetzes nachstehend bekannt gemacht.
Darmstadt, den 15. Juli 1895.
In Vertretung:
Schäffer.
Hellwig.
die Kapitalrentensteuer betreffend.
Vom 10. Juri 1895.
Artikel 1.
Der Reinertrag aus Kapitalvermögen, soweit solches nicht in Grundstücken, Gebäuden und gewerblichen Anstalten angelegt ist oder im eigenen landwirthschaftlichen oder der Gewerbsteuer unterworfenen eigenen gewerblichen Betriebe Verwendung findet, unterliegt der Kapitalrentensteuer.
Der Kapitalrentensteuer sind hiernach unterworfen:
1) | Die Zinsen oder Renten aus Anlehen des Deutschen Reiches, sowie aus Schuldbriefen deutscher und nicht deutscher Staaten, Gemeinden und anderer öffentlicher Verbände. | |
2) | Die Zinsen, Renten und Dividenden aus Aktien oder Geschäftsantheilen von Unternehmen jeder Art; ferner die Zinsen aus Schuldbriefen von Eisenbahn-, Bank-, |