Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/151
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895 | |
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des der Staats- und Gemeindekasse entzogenen Betrags verpflichtet. Dieser Anspruch auf Nachzahlung ist jedoch nicht weiter zu verfolgen als auf fünf Jahre vom Anfang des Jahres an zurückgerechnet, in welchem die Thatsache der Entziehung bekannt geworden ist.
Die Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer, um welche die Staats- und Gemeindekasse verkürzt worden ist, geht auf die Erben über, einerlei, ob die Verkürzung vor oder nach dem Tode des Pflichtigen entdeckt worden ist.
Die Verwalter der Nachlaßmassen, beziehungsweise Erben sind bei Vermeidung der in den Artikeln 29 und 30 angedrohten Strafen verpflichtet, auf Verlangen der Steuerbehörden den Jahresbetrag der steuerbaren Zinsen anzugeben.
In Betreff der Erkennung der in den Artikeln 29, 30 und 32 bezeichneten Strafen und des bezüglichen Verfahrens finden die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Einführung des Verwaltungsstrafbescheids bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle vom 20. September 1890 Anwendung.
Wird die unterbliebene oder zu nieder abgegebene Erklärung nachträglich erbracht oder berichtigt, bevor strafrechtliche Verfolgung eingeleitet ist, so fällt jede Strafe weg.
Die Verfolgung der in diesem Titel mit Strafe bedrohten Verfehlungen verjährt in drei Jahren, die Strafvollstreckung in zwei Jahren. Eine Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen findet nicht statt.
Artikel 36.
Die bei dem Einschätzungsgeschäft betheiligten Vorsitzenden der Kommissionen und sonstigen Beamten sind kraft des von ihnen geleisteten Diensteides zur Geheimhaltung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, welche bei diesem Geschäft zu ihrer Kenntniß gelangen, sowie des Inhalts der Kommissionsverhandlungen verpflichtet. Die Mitglieder der Kommissionen haben diese Geheimhaltung, sowie die unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten dem Vorsitzenden mittelst Handschlags an Eidesstatt zu geloben.