Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/155

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 23.


Entschließung Unseres Ministeriums der Finanzen dessen Abtheilung für Steuerwesen jedem einzelnen Kreisamt Mittheilung darüber machen, welche Mitgliederzahl für die einzelnen Steuerkommissariate oder Theile von solchen durch den Kreistag des betreffenden Kreises zu erwählen ist. Die Kreisämter haben dafür Sorge zu tragen, daß die Wahl je für eine dreijährige Periode spätestens bis zum 1. Juli des dem ersten Steuerjahr der neuen Wahlperiode vorhergehenden Jahres stattfindet.
      Die für die gegenwärtig noch laufende Wahlperiode gewählten Kommissionen bleiben bis zu deren Ablauf in Thätigkeit.
      Die Wahl der Mitglieder der für einzelne größere Gemeinden zu bildenden Veranlagungskommissionen wird von den Kreisämtern, nach Maßgabe der ihnen von Unserem Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen gemachten Mittheilung über die Zahl der zu Wählenden, gleichzeitig veranlaßt.
      Das Resultat von beiderlei Wahlen ist alsdann sowohl der letztgenannten Behörde als den Vorsitzenden der Veranlagungskommissionen mitzutheilen.

§ 5.

      In gleicher Weise und bis zu dem nämlichen im vorigen Paragraphen erwähnten Zeitpunkt haben die Kreisämter auf Grund des Artikels 50 des Gesetzes die Wahl der Mitglieder der für die Einkommensteuer der zweiten Abtheilung bestimmten örtlichen Veranlagungskommissionen je für eine dreijährige Wahlperiode zu veranlassen, nachdem ihnen die Bestimmung Unseres Finanzministeriums darüber, welche Zahl für jede Ortschaft zu wählen ist, zugegangen sein wird. Die Mittheilung des Ergebnisses dieser Wahl an die Steuerkommissäre als Vorsitzende der örtlichen Veranlagungskommissionen hat alsbald zu erfolgen.

§ 6.

      Vor Beginn ihrer Thätigkeit haben die Mitglieder der Veranlagungskommissionen die Geheimhaltung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, welche bei den Kommissionsverhandlungen zu ihrer Kenntniß gelangen, sowie des Inhalts der Kommissionsverhandlungen und die unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten dem Vorsitzenden mittelst Handschlags an Eidesstatt zu geloben.

§ 7.

      Die Ernennung der Mitglieder der Landeskommission, sowie der Ersatzmänner (Artikel 28 des Gesetzes) durch die Provinzialausschüsse hat spätestens bis zum Schlusse des letzten Steuerjahres einer dreijährigen Wahlperiode für je eine neue dreijährige Wahlperiode zu erfolgen. Die für die gegenwärtig noch laufende Wahlperiode gewählten Mitglieder bleiben bis zu deren Ablauf in Thätigkeit. Die Mittheilung des Ergebnisses der Wahl durch die Provinzialausschüsse geschieht an Unser Ministerium der Finanzen Abtheilung für Steuerwesen.