Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/168

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 27.


verfügen die der zahlenden Kasse vorgesetzten Behörden - vgl. Ziffer 6 zu §§ 2 und 3. - Beim Verzuge nach Berlin ist die Militär-Pensionskasse zur Uebernahme der Zahlung in der Art anzuweisen, daß die Ausfertigung der Ueberweisungs-Ordre ohne Anschreiben der Unterstützungs-Abtheilung des Kriegsministeriums vorgelegt wird. Von dieser gelangt die Ueberweisung an die Militär-Pensionskasse.
      Zahlungen, welche von der Militär-Pensionskasse auf die Regierungen etc. übergehen sollen, verfügt auf die bezügliche Vorlage der Militär-Pensionskasse die Unterstützungs-Abtheilung des Kriegsministeriums.
      12) Die Verrechnung der Wittwen- und Waisengelder erfolgt bei den Regierungshauptkassen etc. - vgl. Ziffer 6 zu §§ 2 und 3 - in der Militär-Pensions-Rechnung und zwar für das Etatsjahr 1895/96 bei einem hinter Titel 4 Abschnitt C zu bildenden außeretatsmäßigen Titel, für die folgenden Etatsjahre dagegen unter Titel 4 Abschnitt C.
      Die Regierungen etc. haben die Abgänge bei den Wittwen- und Waisengeldempfängern vierteljährlich - spätestens zum 15. Februar, 15. Mai, 1. August, 15. November - oder Vakatanzeigen der Unterstützungsabtheilung des Kriegsministeriums nach vorgeschriebenem Muster anzumelden und von der ihnen laut Ziffer 6 und 8 zu §§ 2 und 3 übertragenen anderweiten Feststellung der Waisengelder, sowie von den Ueberweisungen der Waisengelder auf die Militär-Pensionskasse - vgl. Ziffer 9 zu §§ 2 und 3 - und der Bezüge auf andere Regierungshauptkassen etc. - vgl. die vorstehende Ziffer 11 - entsprechende Mittheilung unter Bemerkungen der Abgangs-Nachweisungen zu machen.

(gez.) Brousart v. Schellendorff.