Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/188

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Nr. 32.


Artikel 2.

      Die Tilgung des nach Artikel 1 aufzunehmenden Schuldkapitals soll in der Art erfolgen, daß die jeweilig durch den Hauptvoranschlag der Staats-Einnahmen und -Ausgaben dazu bestimmt werdenden Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden.
      Dem Staat soll das Recht vorbehalten bleiben, die ausgegebenen Schuldverschreibungen auch zur Einlösung mittelst Baarzahlung des Kapitalsbetrags zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen soll ein Kündigungsrecht nicht zustehen.

Artikel 3.

      Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald die Stadt Worms sich bereit erklärt, eine Summe von Dreihunderttausend Mark zu den Kosten der Straßenbrücke beizutragen.

Artikel 4.

      Unser Ministerium der Finanzen ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

            Darmstadt, den 28. September 1895.
(L. S.)

ERNST LUDWIG.
Weber.