Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/191

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1895.djvu
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 33.


Darmstadt, den 15. Oktober 1895.



Inhalt: Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1894 über den Schutz der Waarenbezeichnungen betreffend.



Verordnung,
die Ausführung des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1894 über den Schutz der Waarenbezeichnungen betreffend.


Vom 25. September 1895.



ERNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

      Zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 12. Mai 1894, betreffend den Schutz der Waarenbezeichnungen, sowie im Anschluß an Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 1890 und die §§ 1 und 2 Unserer Verordnung vom 25. Juli 1891, betreffend das Verwaltungsstrafverfahren und den Erlaß des Verwaltungsstrafbescheides bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Zoll- und Steuergesetze, haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

      Die in § 17 des genannten Reichsgesetzes auf Antrag und gegen entsprechende Sicherheitsleistung des Verletzten zu erkennende Beschlagnahme ausländischer, mit