Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895/208
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Nr. 37.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1895 | |
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Receßmäßig stempelfrei. |
Roßla am Harz, den zweiundzwanzigsten Februar Eintausendachthundertundachtzig, auf dem Gräflich Stolbergschen Schlosse. |
Auf Antrag Seiner Erlaucht, des regierenden Grafen Botho zu Stolberg-Roßla hatte sich der unterzeichnete, im Bezirke des Königlichen Oberlandesgerichts zu Naumburg angestellte Notar heute hierher begeben und traf anwesend von Person bekannt und verfügungsfähig: Seine Erlaucht, den regierenden Grafen Botho zu Stolberg-Roßla und Seine Erlaucht, den Grafen Otto zu Stolberg-Roßla. Hoch Dieselben übergaben vorstehende Urkunde unterschrieben: | |
Roßla am Harz, den zweiundzwanzigsten Februar Eintausendachthundertundachtzig. | |
Otto Graf zu Stolberg-Roßla | |
und erklärten: | |
Wir erkennen die unter vorstehender Urkunde befindlichen Unterschriften, und zwar: ich, der regierende Graf Botho zu Stolberg-Roßla, die Unterschrift: Botho Graf zu Stolberg, und ich, der Graf Otto zu Stolberg-Roßla, die Unterschrift: Otto Graf zu Stolberg-Roßla als je von uns geschrieben hiermit an und beantragen, dieser Verhandlung Ausfertigung der Seitens der übrigen Agnaten des Hauses Stolberg-Roßla dem Grafen Otto zu Stolberg-Roßla ertheilten Vollmacht vom achtundzwanzigsten Dezember Eintausendachthundertundneunundsiebzig zu annektiren. Es wurde diese Verhandlung darauf in Gegenwart des Notars und der zugezogenen Zeugen: | |
A. Herrn Kammerdirektor Max Bieler, | |
B. Herrn Rechnungsrath Ludwig Sannemann von Roßla, | |
denen und dem Notar, wie hiermit versichert wird, keines der Verhältnisse entgegensteht, welche nach Paragraph fünf bis mit neun des Gesetzes vom elften Juli Eintausendachthundertundfünfundvierzig von der Theilnahme an dieser Verhandlung ausschließen, den Betheiligten laut vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben. | |
Botho Graf zu Stolberg. Otto Graf zu Stolberg-Roßla. | |
Wir Notar und Zeugen attestiren, der Notar, daß vorstehende Verhandlung, wie sie vorgetragen, wirklich stattgefunden, der Notar und die Zeugen, daß sie in unserer Gegenwart den Betheiligten laut vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben ist. |