Herforder Chronik (1910)/188
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über sich erkennt, ihr Hoflager aufgeschlagen hat. Der Hauptbau umschließt neben den Gemächern der hohen Herrin und ihrer persönlichen Dienerschaft die Hofkapellen, das Archiv der Abtei und den mit den Bildnissen der Päpste und Kaiser geschmückten großen Lehnssaal, in welchem die Äbtissin mit Mannen des hochansehnlichcn Lehnshofs der Abtei das feierliche Lehnsgericht[1] halt. Die Amtsstuben der abteilichen Beamten, des Richters und des Amtmanns sind in einem Nebengebäude eingerichtet. Ein bedeckter Gang, den die Äbtissin als Kirchgang benutzt, bringt Residenz und Kirche in Verbindung. Der Mittagsseite der Kirche entlang erstreckt sich der umfangreiche, zum Begräbnisplatz der Gemeinde geweihte Kirchhof. Auf seinem westlichen Teile steht nahe der Kirche ein steinernes Hochkreuz, dessen Steinumhüllung als Kandelaber zwölf immer brennende Lampen zu Ehren der heiligen Apostel trägt. Östlicher finden wir das abteiliche Hospital der S. Katharina zum Neuenwerke. Ringsum liegen die Wohnungen eines Teils der zahlreichen männlichen Stiftsgeistlichkeit.
Um diesen, Kirche, Kapellen, Konvikthaus, Schule, Residenz und Kirchhof umfassenden innersten Bezirk der Freiheit, „die Binnenborg“, dessen Einschlußmauern längst hinweggeräumt sind, zieht sich der freie Hagen, jetzt zum weiteren Umfang der Freiheit gehörend und mit einer Kette von Wohnsitzen abteilicher Dienstmannen und Vasallen - meist adligen Geschlechts - der v. Quernheim, v. Horde, v. d. Busche, v. Tribbe, v. Ledebur, v. Westphalen, v. Iggenhausen, v. Gresten, v. Rintelen, v. Hagen u. a. bedeckt, zu denen sich Glieder teils noch blühender, teils erloschener Adelsgeschlechter gesellen.
- Herford, im November 1857. W. Hoffbauer.“
Kontribution auf der Freiheit.
Die Äbtissin, deren Stiftsdamen, Geistliche und Beamte, die sämtlich auf der Freiheit wohnten, waren frei von den städtischen Lasten. Es hatten sich aber im Laufe der Zeit auch städtische Bürger auf der Freiheit ansässig gemacht, und nun bestimmte die Transaktion von 1643:
Die auf der Freiheit angesessenen Bürger sind bis jetzt ohne Einspruch der Äbtissin „zu der Stadt Beschwerden- und Kriegeslasten“ herangezogen worden. Wenn deren Häuser und Höfe jedoch in den Besitz von Geistlichen und anderen (d. h. abteilichen Beamten) übergehen, so sind sie von der Stadt „Collekten und Contribution“ (d. h. Steuern) befreit. Um Irrtum auszuschließen, werden hierunter die kontributionspflichtigen Häuser und Höfe aufgeführt. Alle nicht
- ↑ S. Nachträge: Ehrungen der Äbtissinnen.