Herforder Chronik (1910)/593

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Herforder Chronik (1910)
<<<Vorherige Seite
[592]
Nächste Seite>>>
[594]
Herforder Chronik 1910.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



ein halb Reichs Thaler in sampt gegeben werden, und wird diesen alsdann ferner zugelassen, auff des ersten und andern Standes Hochzeiten den ersten Tag, die Munera Convivarum (Gastgeschenke), durch Einreichung ihres Buchs zu erheben und deren gewertig zu seyn außerhalb der Hochzeiterinnen, oder Braut, welche sie mit besonderer abforderung einiger Gaben nicht beschweren sollen.

2. So sol auch diesen Cantoribus, das übermassige Trinken, auf den Hochzeiten verbitten seyn, und das sie über gebühr daselbst nicht verharren, sondern ihren Studiis obliegen, Immaßen acht darauf sol gegeben, und die contravenienten (Zuwiderhandelnden), dem Herrn Rectori Scholae vorgebracht werden.

3. Auf des Dritten, und vierten Standes Hochzeiten aber, sollen sie sich des Singens gäntzlich enthalten, und hingegen gedencken, das sie alle Sonntage für (vor) den Thüren von vielentheils Bürgern, ihre Gaben empfangen.

Von Spielleuten.
4. Dieser Stadt Spielmann sol vergönnet bei des Ersten, Andern, und Dritten Standes Hochzeiten, auf einen jeden Tisch, bey welchem Manns Personen, oder Junge Gesellen sitzen, einen Teller oder Buch zu praesentiren, und darauff seine Gaben zu erheben, dahingegen auch verbunden seyn, einem jeden, der es begehret, zu einem, zween, oder dreyen Vordentzen, ohne Gelds Abforderung und unweigerlich zu spielen, wer ihnen aber für einen Vordantz freywillig, eine billige Verehrung thun will, soll demselben freystehn.

5. Imgleichen soll er vom Bräutigam, oder der Braut, für den ersten Tantz, noch sonsten in keine anderen Wege, besonder Geldt nehmen, alles bey Straff Drey Reichs Thaler.

Vom Tantzen.
6. Das tantzen an sich belangendt solches Erbarlich, und nicht ohne Mantel geschehen, bey Straff eines Thalers.

Des Spielmanns Belohnung.
7. Ferner sol dem Spielmann, auf des Ersten, und andern Standes Hochzeiten, wann er mit vollkommener Music gefordert wird, für erst zum Weinkauff, ein halb Thaler, dann ferner für seine Persohn, des Tages ein halb Thaler, und für einen jeden Gesellen, So viel der Bräutigam deren haben will, ein Ort[1] Thalers zum Dienstgelde, aber bey des Dritten Standes Hochzeiten ein Ort Thalers zum Weinkauff, und weiter für sich und zween Gesellen, (deren wir bey solchen Hochzeiten, keine mehr Spielleute nachgeben wollen) des Tages ein Thaler insampt gegeben werden, im übrigen, soll er zu des vierten Standes Hochzeiten, nur zween Gesellen, mit Seytenspiel, schicken und für deren Aufwartung, des einen verordneten Tages, mit einem halben Reichs Thaler, und weiter nicht, sich belohnen lassen, alles bey Straff 3 Thaler.

8. Gleicher Massen soll er keines Essens, gesotten, oder gebraten, von der Hochzeit gewertig seyn, solches auch der Koch ihme ausfolgen laße, jedem bey Poen eines Reichs Thalers.

(9. fehlt.)

Von dem Koch ud seiner Belohnung.
10. Den Koch betreffendt, sol demselben auf des Ersten und Andern Standes Hochzeiten, ein Orts Thaler zu Weinkauff, und ferner zween Thaler Dienstgeld, auf des Dritten Standes Hochzeiten, ein halb Ort an Weinkauff, und anderthalben Thaler Lohn, wie dann bey dem letzten Stande, ein halb Thaler, ohne Weinkauff, und das alles, mit Einschließung eines Jungen, da er denselben gebrauchen will, gegeben werden.

11. Hierauff soll der Koch mit der Speyse zu rechter Zeit fertig seyn, auch fleissige Obacht in der Küchen haben, damit kein heimlich wegschliessen, an Fett, Lichtern, Fleisch, Butter und Brodt und anderes, möge geschehen, alles bey Straffe eines Thalers.

  1. Ort ist ein Viertel.