HiltmayrStephanKaufvertragund AustragNeufarn1698
StAM, Rentmeisteramt München, Unterbehörden Nr. 6016, S. 111’- 114
Brieff Notlungs Buch des Churfrtl. HofCastenambt München Anno 1698
C(opie?)
Kauff und Austragsbrief geschrieben N.B.(?) Waill der alte Zehentmayr mit seinem gewohnten vorhandten, noch khein aufhörens zeigt, als is es genug wan ihm der praetentirte Austrag dafür moderirt würdt, das Er nur ain Khue halten derf, und anstatt des anpaunns solle er vom iezigen Zehentmayr empfangen an Kern Waiz 5 Viertl Roggen 2 Scheffel Gersten 1 Scheffel |
Folio 111 Rückseite
Zu 1000 fl Wolf Hueber Zehentmayr zu Neufahrn, selbst gegenwerttig, bekennt und verkauft sowoll seinen zum Churfrt. HofCastenambt alhir Urbarn Zechenthoff, welcher vor ainem Jahr als den ersten August durch das Wildte Feur in Grundt abgeprunnen, als auch die …. Urbarn Hub daselbs cum omnibus pertinentiis worauf Er Vermög des auch in prandt aufgegangenen Leibgedingsbriefs Er alleinig Leibgedings Gerechtigkeit ……… hatte, aus ursachen er wegen angeregt erlittenen pruns schadens die auferpauung nit mehr vermoege, auch nit die geringste mitl hirzu aufzubringen wüste, damit er …. die übrige zeit seines Lebens hernach folgenten auf Grundherrschafftlichen Consens vorbehaltenen Austrag zu seiner hechsten Bedürfftigkeit und Lebens Undhaltung genüssen könne, dem Erbahrn Stephan Hiltmayr vorhin zu Schwaben gewester Urbars
Zeugen Franz Ab Cfl. Vorsteher zu Änzing Und Adam Lechner Würth zu Paarsdorf(?) Folio 112 Rückseite AustragVorgedachter Verkeuffer hat ihme auf Churfrtl. Grundherrschafftl. Hofcastenambts guethaissen nachfolgenten Austrag und was auch die Keuffer über voriges was seinen 4 Kündern an Gelt assignirt, ist konfftig noch weiters Bey dem Guett zuraichen und zugestatten, Als erstlichen für ihn …….. zür Hörberg das zwischen dem abgeprunnenen Zehenthoff und derHueben …. zu disen Güettern gehörige Sölden Haus sambt dem dazu gehörigen Gartten, Vorsand(?zum anderen, muss zweitens bedeuten) die ägger zum anpauen, wie es des Verkheuffers Vatter austragsweis auch gehabt hat, doch das den Saamen der Verkheuffer zum anpauen alle Jahr hergeben muß, drittens das dem austrägler Bedürfftige malte hat der Keuffer ihn von und zu der Mühl zufihren, Viertens sint dem austrägler 3 Khüe beim parmb zuhalten und so ihme davon eine umstehet er verkheuffer eine andere gleichwoll zustölle, aber der Rdo. Dungert aber ist beim Guett zulassen und keineswegs anderwerths hin zu fihrn, Folio 113 Oder zuverkauffen, fünftens soll Keuffer auch austrager massen den Verkeuffer zu einem prenholz 4 fueder zum Austragshaus zu sein Keuffers gelegenen Zeit fihren, und sechstens ihm quatemberlich zu einer einbuß an Gelt 5 fl geben, sovil aber obgedachter Künder betrifft, ist auch pactirt worden, das Er Keuffer einer ids Tochter wann sye sich verheyrathen werden, für alle ausförttigung ain Rdo. Khue die gleichwolln eines …… werth ist, dem Sohn aber 15 fl an Gelt zugeben schuldig sein solle, und so aines oder das andere Kündt erkrankt wurdte, sye die underschluff(?) bis zur wider genessung hette, welches der Keuffer 5 oder 6 Wochen umbsonst undhalten müsse, da e aber lenger werthe, die weiters erforderlichen uncosten(?) von ieds obpactirten 100 fl Heyratguett herzunemmen, aber zu defa…. weren. Es hat auch Folio 113 Rückseite auch der Guetts besizer von vorgedachten Künder portionen kein interesse zugeben, doch aber das cappitall zu eines ieden Verheyrathung in halbiehrigen Jahreszeit zuerlegen, auch ist einem ieden Kündt der ausganng beim Guett neben verraichung einer gebreuchligen morgensuppen zuverstatten, und welches aus ihnen Kündern bei ihm Neuen Mayr ….. verbliben würdt, einem ieden der Lidtlohn was es verdienen kann zugeben, die iüngern aber so lang zu undhalten, bis selbige ihr prodt selbsten gewinnen können. Dem also nachzukommen Actum ut supra CastenstiftHierauf ist mit widerbesagtem Keuffer Stephan Hiltmayr auf gdst. Ratification solche Eventual handlung gepflogen worden, daß Er für seine und seines Weibs Maria beide Leibs Gerechtigkeiten in ansuchung des Guett vorbesagter massen durchs Wildte Feur in grundt
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Notlung Notel, Urkunde, später Briefprotokolle genannt
Urbar von der Herrschaft angelegteVerzeichnisse der Immobilien und ihrer Erträge
Urbarsgüter Herzogsgüter, die von einem herzogl. Hofkastenamt vewaltet wurden
Wildfeuer Blitzschlag
Leibgeding Leibrecht, Verstiftung eines Lehens auf Lebenszeit des Bauern, manchmal auch „zweileibfällig“ zusätzlich auf Lebenszeit der Ehefrau. Nachkommen konnten das Gut mit Einverständnis des Grundherrn übernehmen, aber nur gegen erneute Leibgedings-Zahlung
pertinentiis cum omnibus mit allem Zubehör
Kaufschilling Kaufpreis
Interesse Zinsen
Rdo. Reverendo, „mit Verlaub“, Vorsatz vor allem was stinkt, hier Dünger oder Kuh
Quatember Quartal, Termin für Fälligkeiten, z.B. Zahltage für Austrägler.
1. Quartal: Mittwoch nach Invocavit, Aschermittwoch
2. Quartal: Mittwoch nach Pfingsten
3. Quartal: Kreuzerhebung, 14. September
4. Quartal: nach Lucia, 13. Dezember
Lidlohn Entlohnung von Dienstboten in Geld
Aufzug Auffahrt, Übernahme eines Guts
Widerlassung hier: Rückkauf