HiltmayrStephanKaufvertragund AustragNeufarn1698

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StAM, Rentmeisteramt München, Unterbehörden Nr. 6016, S. 111’- 114

Brieff Notlungs Buch des Churfrtl. HofCastenambt München Anno 1698

C(opie?)

Kauff und Austragsbrief

geschrieben

N.B.(?)

Waill der alte Zehentmayr mit seinem gewohnten vorhandten, noch khein aufhörens zeigt, als is es genug wan ihm der praetentirte Austrag dafür moderirt würdt, das Er nur ain Khue halten derf, und anstatt des anpaunns solle er vom iezigen Zehentmayr empfangen an Kern

Waiz 5 Viertl

Roggen 2 Scheffel

Gersten 1 Scheffel

Folio 111 Rückseite


KauffBrief

Zu 1000 fl

Wolf Hueber Zehentmayr zu Neufahrn, selbst gegenwerttig, bekennt und verkauft sowoll seinen zum Churfrt. HofCastenambt alhir Urbarn Zechenthoff, welcher vor ainem Jahr als den ersten August durch das Wildte Feur in Grundt abgeprunnen, als auch die …. Urbarn Hub daselbs cum omnibus pertinentiis worauf Er Vermög des auch in prandt aufgegangenen Leibgedingsbriefs Er alleinig Leibgedings Gerechtigkeit ……… hatte, aus ursachen er wegen angeregt erlittenen pruns schadens die auferpauung nit mehr vermoege, auch nit die geringste mitl hirzu aufzubringen wüste, damit er …. die übrige zeit seines Lebens hernach folgenten auf Grundherrschafftlichen Consens vorbehaltenen Austrag zu seiner hechsten Bedürfftigkeit und Lebens Undhaltung genüssen könne, dem Erbahrn Stephan Hiltmayr vorhin zu Schwaben gewester Urbars


Folio 112


Underthan aufm Hiltmayr Guett und Maria dessen Eheweib, welche aber Bey heutiger Erbittung Ehrhaften Ursachen willen nit erscheinen können, sonndrn in beisein Zweyer unpartheyischen Männern, den Benedikt Humpl Churfrtl. Wäsern(?) zu Perlach, sye ………. zuvertretten völligen gewaldt gegeben, …antlichen um 1000 fl pactierte Kaufsumme, von welchem Kaufschilling vor allem zum Churfrtl. HofCastenambt die von diesen Güettern zusamb gewaxne grosse Traidtausständt, so den geringen Geltanschlag nach bey 200 fl treffen würdt abgestatt auch des Verkheuffers 4 Künder nammens Anna, Maria, Barbara und Balthasar, iedem 100: thut 400 fl zu Verheyrathung ohne interesse: hinausbezahlt werden muß, die übrigen 400fl sind auf die verhandten Creditores, wie selbige nach ermässigung von Gerichts wegen mögen angewisen werden, zu applicieren. Dem also nachzukommen ist mit mundt und handt angelobt worden den 11. Aug. 1698.

Zeugen

Franz Ab Cfl. Vorsteher zu Änzing

Und Adam Lechner Würth zu Paarsdorf(?)

Folio 112 Rückseite

Austrag

Vorgedachter Verkeuffer hat ihme auf Churfrtl. Grundherrschafftl. Hofcastenambts guethaissen nachfolgenten Austrag und was auch die Keuffer über voriges was seinen 4 Kündern an Gelt assignirt, ist konfftig noch weiters Bey dem Guett zuraichen und zugestatten, Als erstlichen für ihn …….. zür Hörberg das zwischen dem abgeprunnenen Zehenthoff und derHueben …. zu disen Güettern gehörige Sölden Haus sambt dem dazu gehörigen Gartten, Vorsand(?zum anderen, muss zweitens bedeuten) die ägger zum anpauen, wie es des Verkheuffers Vatter austragsweis auch gehabt hat, doch das den Saamen der Verkheuffer zum anpauen alle Jahr hergeben muß, drittens das dem austrägler Bedürfftige malte hat der Keuffer ihn von und zu der Mühl zufihren,

Viertens sint dem austrägler 3 Khüe beim parmb zuhalten und so ihme davon eine umstehet er verkheuffer eine andere gleichwoll zustölle, aber der Rdo. Dungert aber ist beim Guett zulassen und keineswegs anderwerths hin zu fihrn,

Folio 113

Oder zuverkauffen, fünftens soll Keuffer auch austrager massen den Verkeuffer zu einem prenholz 4 fueder zum Austragshaus zu sein Keuffers gelegenen Zeit fihren, und sechstens ihm quatemberlich zu einer einbuß an Gelt 5 fl geben, sovil aber obgedachter Künder betrifft, ist auch pactirt worden, das Er Keuffer einer ids Tochter wann sye sich verheyrathen werden, für alle ausförttigung ain Rdo. Khue die gleichwolln eines …… werth ist, dem Sohn aber 15 fl an Gelt zugeben schuldig sein solle, und so aines oder das andere Kündt erkrankt wurdte, sye die underschluff(?) bis zur wider genessung hette, welches der Keuffer 5 oder 6 Wochen umbsonst undhalten müsse, da e aber lenger werthe, die weiters erforderlichen uncosten(?) von ieds obpactirten 100 fl Heyratguett herzunemmen, aber zu defa…. weren. Es hat auch

Folio 113 Rückseite

auch der Guetts besizer von vorgedachten Künder portionen kein interesse zugeben, doch aber das cappitall zu eines ieden Verheyrathung in halbiehrigen Jahreszeit zuerlegen, auch ist einem ieden Kündt der ausganng beim Guett neben verraichung einer gebreuchligen morgensuppen zuverstatten, und welches aus ihnen Kündern bei ihm Neuen Mayr ….. verbliben würdt, einem ieden der Lidtlohn was es verdienen kann zugeben, die iüngern aber so lang zu undhalten, bis selbige ihr prodt selbsten gewinnen können. Dem also nachzukommen

Actum ut supra

Castenstift

Hierauf ist mit widerbesagtem Keuffer Stephan Hiltmayr auf gdst. Ratification solche Eventual handlung gepflogen worden, daß Er für seine und seines Weibs Maria beide Leibs Gerechtigkeiten in ansuchung des Guett vorbesagter massen durchs Wildte Feur in grundt


Folio 114


abgeprunnen, 100 fl geben solle mit dem auftrag, seinen aufzug alsogleich zunemmen, und den undern fürst stehenten Stadtl völlig: wie auch das haus und annders so balts immer sein kann ebenfalls aufzupauen zulassen, und die Zu dorff(?) ganz abgeschlaipffte Hueb nach und nach auch wider in gueten standt zubringen, desgleichen die dem Würth zu Neufahrn …inngstlich umb 100 fl verkauffte blosse Pausölden wiederumb sobalt ers thun khann, indem die widerlassung vorbehalten worden, an sich bringen zulassen.

Notlung Notel, Urkunde, später Briefprotokolle genannt

Urbar von der Herrschaft angelegteVerzeichnisse der Immobilien und ihrer Erträge

Urbarsgüter Herzogsgüter, die von einem herzogl. Hofkastenamt vewaltet wurden

Wildfeuer Blitzschlag

Leibgeding Leibrecht, Verstiftung eines Lehens auf Lebenszeit des Bauern, manchmal auch „zweileibfällig“ zusätzlich auf Lebenszeit der Ehefrau. Nachkommen konnten das Gut mit Einverständnis des Grundherrn übernehmen, aber nur gegen erneute Leibgedings-Zahlung

pertinentiis cum omnibus mit allem Zubehör

Kaufschilling Kaufpreis

Interesse Zinsen

Rdo. Reverendo, „mit Verlaub“, Vorsatz vor allem was stinkt, hier Dünger oder Kuh

Quatember Quartal, Termin für Fälligkeiten, z.B. Zahltage für Austrägler.

1. Quartal: Mittwoch nach Invocavit, Aschermittwoch

2. Quartal: Mittwoch nach Pfingsten

3. Quartal: Kreuzerhebung, 14. September

4. Quartal: nach Lucia, 13. Dezember

Lidlohn Entlohnung von Dienstboten in Geld

Aufzug Auffahrt, Übernahme eines Guts

Widerlassung hier: Rückkauf