Hinweise zu den Prästationstabellen und Mühlenconsignationen, Erläuterungen von Prof. Erwin Spehr.
Prästationstabellen und Mühlenconsignationen
Im Portal Pillkallen/Schloßberg befinden sich bei den einzelnen Dörfern historische Einwohnerlisten aus dem 18. und 19. Jahrhundert (ca. 1720-1860). Folgende Hinweise können dazu beitragen, diese Listen besser zu verstehen bzw. Fehlinterpretationen zu vermeiden.
Prästationstabellen (PT)
Prästationstabellen (PT) sind Listen, in denen die laufenden Abgaben (Prästationen) der besitzenden ländlichen Bevölkerung an das Domänenamt aufgeführt sind. Da diese Abgaben nur von Grundbesitzern erhoben wurden, sind in diesen Tabellen lediglich Bauern, Handwerker und Eigenkätner namentlich aufgeführt, nicht jedoch z.B. Landarbeiter. Auch wurden Bauern und besitzende Bürger der Städte sowie Bewohner und Bauern adliger und geistlicher Territorien nicht erfasst, weil diese dem Domänenamt gegenüber keine Verpflichtungen hatten.
Die Höhe der Abgaben richtete sich nach der Größe des Grundbesitzes sowie nach dem rechtlichen Status des Besitzers bzw. des Grundstücks (z.B. Kölmer, Erbfreier, Koloniebauer, Scharwerksbauer). Die Prästationstabellen wurden erstmals um 1722/23 anlässlich der Errichtung der Domänenamtsverwaltung durch König Friedrich Wilhelm I. erstellt und anfangs meist alle sechs Jahre, ab 1786 in Abständen von etwa 12 Jahren aktualisiert und der jeweiligen Rechtslage angepasst. Nach Auflösung der Domänenämter und der Errichtung der Landkreise 1818 erstellen die Kreise bis etwa 1860 in unregelmäßigen Abständen noch einige Tabellen.
Die Tabellen enthalten neben den Namen der Abgabepflichtigen und der Größe des Besitzes vor allem die zahlreichen Einzelabgaben und Dienstleistungen. Die Prästationstabellen entwickeln sich von anfangs einfachen Listen bis zu umfangreichen Tabellenwerken. (Die PT von 1817 nach der Eigentumsübertragung und der Ablösung aller Dienste besteht z.B. aus 37 Spalten! Dieser Jahrgang umfasst für den gesamten Kreis Pillkallen etwa 4300 Blätter.) Aus Umfangsgründen wird hier für jedes Dorf meist nur eine Auswahl an Listen wiedergegeben und deren Inhalt zudem auf das Wesentliche reduziert.
Mühlenconsignationen (MC)
Von etwa 1734 bis etwa 1790 enthalten die Akten zusätzlich noch Mühlenconsignationen (MC), auch Mühlen- oder Mahllisten genannt. Zu jener Zeit herrscht Mühlenzwang, d.h. alle Haushaltungen eines Dorfes müssen zum Mahlen ihres Getreides eine bestimmte Mühle aufsuchen. Zum Erheben der Mahlgebühren werden dorfweise diese Listen gefertigt. Im Gegensatz zur PT, wo der Grundbesitz interessiert, kommt es beim Getreidemahlen auf die Anzahl der Personen eines Haushalts an. Deshalb sind hier alle Haushalte eines Dorfes, auch die der verheirateten Landarbeiter, aufgeführt. Gebührenfrei sind nur Kinder unter 12 Jahre, alte Leute über 60 Jahre und aktive Soldaten. Demzufolge sind in diesen Listen die Mitglieder eines Haushalts zahlenmäßig in verschiedene Personen- bzw. Altersgruppen sortiert.
Eigentümer und Nichteigentümer
Kölmer (Cöllmer) und Erbfreie
In den Prästationstabellen werden bei den abgabepflichtigen Landbesitzern grundsätzlich zwei Kategorien unterschieden: Eigentümer und Nichteigentümer. Nur eine Minderheit der Landinhaber, die Kölmer und Erbfreien und Schatuller, besitzen ihr Land als Privateigentum. Die Kölmer (Cöllmer) haben ihre meist ansehnlichen Landverschreibungen zu kulmischem Recht bereits zur Ordenszeit oder zur Herzogenzeit erhalten. Sie sind freie Grundbesitzer, haben keinerlei bäuerlichen Pflichten und ihre Abgaben an das Amt sind recht gering. Lediglich im Falle eines Krieges sind sie dem Landesherrn gegenüber zum Reiterdienst verpflichtet bzw. entrichten eine entsprechende Abgabe (Kontribution). Oft sind einem Kölmer besondere Privilegien mit
verschrieben, z.B. Jagd-, Fischerei-, Brauerei-, Brennerei-, Krug-, Mühlenrecht. Die Kölmer bilden einen sehr angesehenen Stand und sind im Landtag vertreten.
Später im 18. Jahrhundert wird Privateigentum meist zu Erbfrei-Rechten verliehen. Ein Erbfreier besitzt sein Land ebenfalls „erb- und eigenthümlich“. Er ist persönlich frei, zahlt etwas höhere Abgaben als ein Kölmer und hat weniger Privilegien.
Eigenkätner
Die Eigenkätner sind eine eigene Gruppe unter den Eigentümern. Sie sind Eigentümer eines sehr kleinen Anwesens mit einem einfachen Gebäude (Kate) und einem Nutzgarten, manchmal auch mit einem kleinen Acker. Der Eigenkätner besitzt in der Regel eine Eigentumsverschreibung. Er kann seinen Besitz frei vererben, beleihen oder verkaufen. Meist sind es Handwerker, aber auch Landarbeiter, die sich auf adligem, kölmischem, kirchlichem oder königlichem Grund eingekauft haben und einen geringen Grundzins bezahlen.
Schatuller (Chatouller)
Eine Sondergruppe von Eigentümern sind bzw. waren die Schatuller (Chatouller): Im 17. Jahrhundert wird ausgehauenes Forstland neu besiedelt (z.B. verbuschte Kahlschläge, denn eine geordnete Forstwirtschaft gibt es noch nicht). Die Einnahmen aus diesen Neugründungen fließen direkt in die „Schatulle“ des Kurfürsten, nicht in die Staatskasse. Obwohl diese Siedler auf Forstland grundsätzlich Eigentümer sind, gibt es auch hier rechtliche Unterschiede zwischen Schatull-Kölmern und Schatull-Bauern. Letztere müssen aber kein Scharwerk verrichten, sonder leisten nur einige Forstdienste und Jagdfuhren. Die Sonderverwaltung der Schatullsiedlungen wird 1713/14 durch Friedrich Wilhelm I. aufgehoben, die Bezeichnungen und die Rechtsstellung bleiben jedoch zum Teil erhalten.
Erbpächter
Eine Zwischenform zu den Nichteigentümern bilden die Erbpächter. Diese haben nach Erlegung eines Einkaufsgeldes das vererbbare Grundstück bzw. das Erb-Handwerk gegen eine Abgabe auf unbefristete Zeit gepachtet. Das Eigentum verbleibt jedoch formal beim Grundherrn. Die Erbpächter sind persönlich frei und ohne Dienstverpflichtungen dem Amt gegenüber. Besonders nach 1750 werden Mühlen, Schmieden, Krüge und gewerbliche Anlagen in Erbpacht vergeben, später auch Forstland.
Bauern
Die meisten Landbesitzer sind Bauern. Sie sind jedoch nicht Eigentümer ihrer Grundstücke und Höfe, sondern nur Besitzer: sie besitzen unbefristet das vererbbare Nutzungsrecht. Das Eigentum verbleibt beim Grundherrn, in unserer Region also beim König, weshalb man auch von königlichen Bauern oder Amtsbauern spricht.
Ein neu angesetzter Amtsbauer erhält ohne eigene Investition vom Staat kostenlos Ackerland, Hofgebäude und Hofbesatz (Großvieh, Zugtiere, Ackergeräte, Saatgetreide), also den fertigen Hof mit einer Grundausstattung sowie zum Start einige abgabenfreie Jahre. Auf diese Weise können mittellose, aber tüchtige Einheimische oder Zuwanderer zu Land und Hof gelangen. Diese Ansetzungsmethode ist für den Staat zwar teuer, fördert aber eine rasche Neu- oder Wiederbesiedlung des Landes.
Der Amtsbauer kann seinen Hof regulär vererben oder mit Zustimmung des Amts gegen Abstandszahlung (Ablösung) an einen anderen übergeben oder mit dem vollständigen Besatz wieder an das Amt zurückgeben. Das heimliche Verlassen des z.B. heruntergewirtschafteten Hofes ist jedoch strafbar. Unfähige, z.B. trunksüchtige Bauern, die ihren zahlreichen Verpflichtungen auf Dauer nicht nachkommen, können durch das Amt vom Hof entfernt werden. Andererseits übt das Amt gegenüber seinen abhängigen Bauern im eigenen Interesse auch eine gewisse Fürsorgepflicht aus: Bei unverschuldeter Not (z.B. Viehsterben, Missernten, Feuerschäden) unterstützt das Amt die Betroffenen.
Scharwerksbauern
Mit der vertraglich fixierten Annahme des Hofes (Annehmungsbrief) übernimmt der Bauer jedoch auch eine Reihe von Lasten und Verpflichtungen gegenüber dem königlichen Amt. Je nach Umfang dieser Dienste unterscheidet man unterschiedliche Gruppen von Amtsbauern. Am stärksten sind die Scharwerksbauern belastet. Diese müssen an 30 oder mehr Tagen im Jahr, insbesondere im Frühjahr und Herbst, auf einer königlichen Domäne oder einem königlichen Vorwerk das Scharwerk verrichten, d.h. mit Hand oder eigenem Gespann die großen Staatsgüter bewirtschaften. Hinzu kommen noch zahlreiche andere Dienste: Getreidefuhren nach Königsberg, im Winter Holzzufuhr für das Amt, die Kirchen, Schulen und die städtischen Holzgärten, Gespanndienste bei Reisen hoher und höchster Personen, Postfuhren, Burgdienste (Bauen von Gebäuden für Kirchen, Schulen, Amt), Festungsbau, Wegebau, Kanalbau usw. Ein Teil dieser Dienste wird vergütet. Die Abgaben an das Amt werden teils durch Getreide, teils durch Dienstleistungen, teils bar entrichtet. Weitere Zahlungen und Naturalabgaben sind an die Kirche (Dezem), an Geistliche (Kalende), an den Schulmeister, an die Armenkasse, an die Feuer-Sozietäts-Kasse und an die Garnison (Fourage) zu leisten. Die Summe all dieser Lasten erreicht häufig die Grenze der Leistungsfähigkeit einer Bauernfamilie.
Hochzinser
Ein Hochzinser hat sich durch ein Einkaufsgeld und gegen höhere laufende Abgaben vom gewöhnlichen Scharwerk freigekauft. Zu den meisten übrigen Diensten wird er weiterhin herangezogen.
Koloniebauern
Bei der Wiederbesiedlung nach der Großen Pest haben größere Einwanderergruppen (Schweizer, Pfälzer-Nassauer, Salzburger) für sich den Kolonie-Status ausgehandelt. Besitzrechtlich ist ein Koloniebauer dem Scharwerksbauern gleichgestellt: kein Eigentum, sondern kostenlose Überlassung von Land und Hof zur erblichen Nutzung. Jedoch ist der Koloniebauer vom belastenden Scharwerk befreit, ebenso von den meisten bäuerlichen Diensten, so dass die Abgaben insgesamt geringer sind. Ebenso wird diesen Kolonisten ein gewisses Maß an Selbstverwaltung zugestanden, sie haben z.B. ihre eigenen Schulzen. Die Koloniebauern nehmen deshalb innerhalb der bäuerlichen Gesellschaft einen deutlich hervorgehobenen Platz ein.
Eigentumsübertragung
Trotz der zweifellos vorhandenen starken Abhängigkeit und faktischen Untertänigkeit sind die Amtsbauern mit ihren unterschiedlich starken Belastungen nach der frühen Abschaffung der Leibeigenschaft im Jahre 1719 durch Friedrich Wilhelm I. persönlich freie Menschen. Im Zuge der Stein-Hardenbergschen Reformen wird den königlichen Bauern 1808 dann auch das uneingeschränkte Eigentum an ihren Grundstücken und Hofgebäuden verliehen. Diese Eigentumsübertragung bildet eine wesentliche Säule des umfassenden Reformwerks. Der Hofbesatz, das Scharwerk und die übrigen Dienstpflichten werden gegen Abgabenerhöhung abgelöst. Bestehende Rechte (z.B. Waldwiesen-Nutzung oder Freiholz) werden abgefunden. Jetzt sind alle Bauern uneingeschränkte Eigentümer ihrer Besitzungen und den Kölmern und Erbfreien gleichgestellt. Die unterschiedlichen Standesbezeichnungen verlieren sich deshalb im Laufe des 19. Jahrhunderts.
Maße und Einheiten
Hufen, Morgen, Ruten
In den Prästationstabellen werden die Grundstücke in Hufen (Huben), Morgen und (Quadrat)-Ruten angegeben. In den rund 140 Jahren, die durch die PTs abgedeckt sind, gelten neben- und nacheinander drei verschiedene Flächenmaßsysteme bei gleichen Einheitennamen, was leicht zu Irrtümern führen kann. Grundlage der Systeme ist die Rute als Längenmaß, aus der die Quadratrute als Grundeinheit für die Fläche gebildet wird. (Die Quadratrute wird in den Akten meist ebenfalls Rute genannt, wenn keine Verwechelungsgefahr besteht.)
Kulmisches Maß
Vor der Großen Pest 1709/10 ist die (neu-)kulmische Rute allein üblich, welche nach unserem heutigen System etwa 4,39 m misst. Als Flächenmaße gelten:
- 1 Hufe = 30 Morgen
- 1 Morgen = 300 Quadrat-Ruten
Nach heutigem Maß:
- 1 Quadrat-Rute culmisch etwa 19,27 m²
- 1 Morgen culm. etwa 57,80 Ar
- 1 Hufe culm. etwa 17,34 Hektar.
- 1 Quadrat-Rute culmisch etwa 19,27 m²
Oletzkoisches Maß
Auf einer Konferenz in Oletzko 1721 wird anlässlich der Wiederherstellung des von der Pest verödeten Ostpreußens ein neues, etwas verkleinertes Maß eingeführt unter Beibehaltung der Einheiten und der Verknüpfung. Die neue oletzkoische Rute misst etwa 4,17 m. Damit gilt im heutigen Maß:
- 1 Quadrat-Rute oletzkoisch etwa 17,39 m²
- 1 Morgen oletz. etwa 52,16 Ar
- 1 Hufe oletz. etwa 15,65 Hektar
- 1 Quadrat-Rute oletzkoisch etwa 17,39 m²
Magdeburgisches Maß
Im Jahre 1755 überträgt Friedrich II. das magdeburgische Maß auch auf Ostpreußen. Dieses fußt auf der kleineren magdeburgischen Rute von etwa 3,77 m. Für die Fläche ergibt sich damit und wegen einer anderen Verknüpfung eine Hufe, die etwa halb so groß ist wie die oletzkoische:
- 1 Hufe = 30 Morgen
- 1 Morgen = 180 Quadrat-Ruten magdeburgisch
im heutigen Maß:
- 1 Quadrat-Rute magdeburgisch etwa 14,18 m²
- 1 Morgen magd. etwa 25,53 Ar
- 1 Hufe magd. etwa 7,66 Hektar
- 1 Quadrat-Rute magdeburgisch etwa 14,18 m²
Preußisches Maß
In der Mitte des 18. Jahrhunderts gelten alle drei Maßsysteme nebeneinander: Das kulmische Maß bei adligen, kölmischen und Schatull-Gütern, das oletzkoische Maß bei königlichen Bauernhöfen und das magdeburgische Maß bei königlichen Domänen und Vorwerken. Um dieses Nebeneinander zu beseitigen, wird 1793 das magdeburgische Maß für allein gültig erklärt. Ab 1816 gilt dann das preußische Maß, das bei den Flächen mit dem magdeburgischen identisch ist, wobei aber die Hufe als große Einheit wegfällt. Es wird jetzt nur noch mit Morgen und Quadratruten gerechnet. Schließlich wird 1872 das heutige metrische System eingeführt.
Reichstaler, Groschen, Pfennige
Nach den Prästationstabellen wird bei den königlichen Kassen in Reichstalern, Groschen und Pfennigen gerechnet und bezahlt. Der Pfennig ist dabei nur eine Rechnungseinheit, als Münze gibt es ihn nicht. Im 18. und Anfang 19. Jahrhundert gilt:
- 1 Taler = 90 Groschen
- 1 Groschen = 18 Pfennig
Im Jahr 1822 wird der wertvollere Silbergroschen eingeführt und die Verknüpfung geändert:
- 1 Taler = 30 Silbergroschen
- 1 Silbergroschen = 12 Pfennig
Ein neuer Pfennig hat nun den Wert von 4½ alten Pfennigen, bei gleichbleibendem Wert des Talers.
Schließlich wird 1872 die Taler-Groschen-Pfennig-Währung durch die einfachere und dezimale Mark-Pfennig-Währung ersetzt:
- 1 Reichsmark = 100 Reichspfennig.
- 1 Reichsmark = 100 Reichspfennig.
Bei dieser Währungsumstellung gilt die Umrechnung:
- 1 Taler = 3 Reichsmark
- 1 Silbergroschen = 10 Reichspfennig
(Die Bezeichnung Groschen für die 10-Pfennig-Münze lebte im Alltag noch lange fort.)
Familienkundliche Deutung
Bei der familienkundlichen Deutung der Prästationstabellen und Mühlenlisten sollte man grundsätzlich bedenken, dass sie zum Zwecke der Abgaben- und Gebührenerhebung erstellt wurden und nicht als Personenstandsregister. Letztere hatten die Pfarrer zu führen. Man kann deshalb bei den PTs und MCs nicht die Zuverlässigkeit erwarten, die man von Kirchenbüchern gewohnt ist. Kirchenbucheinträge sind für den Familienforscher beweiskräftig, PT-Inhalte nur in seltenen Fällen. PT-Hinweise können lediglich Vermutungen stützen oder weiterführende Hinweise geben, aber z.B. keine Filiationen begründen. Es gibt allerdings Ausnahmen: Die Prästationstabellen zwischen 1780 und 1820 haben die Spalte „Titulus possessiones der jetzigen Besitzer“, in denen z.B. steht: ererbt, eingeheiratet, gekauft, vom Stiefvater erhalten usw. Diese Hinweise sind durchaus familienkundlich relevant.
Auffallend in den PTs sind die stark variierenden Namensformen. Zu jener Zeit gab es noch keine amtlich festgelegte Schreibweise der Personennamen. Zudem wurden die Namen im weitgehend analphabetischen ländlichen Bereich mündlich gebraucht und dabei laufend verändert. Der Amtsschreiber hat den Namen dann so geschrieben, wie er ihn akustisch verstanden hatte und wie er das Gehörte in Buchstaben umsetzen konnte.
Besondere Vorsicht ist bei den Vornamen angesagt. Auf deren Richtigkeit scheinen die Amtsschreiber keinen großen Wert gelegt zu haben, denn für die Abgabenverbuchung hatten sie nur dann eine Bedeutung, wenn mehrere Bauern im Dorf den gleichen Familiennamen hatten. Es kam oft vor, dass der Schreiber den Vornamen des Besitzers aus der vorangegangenen PT einfach abschrieb, wenn er den aktuellen nicht wusste. (Ein extremes Beispiel: Der 1732 in Radszen angesiedelte Paul Specher wird noch in der PT 1786(!) als Besitzer geführt, obwohl er bereits um 1742 gestorben war und danach sein Sohn George gewirtschaftet hatte und jetzt 1786 der Enkel David den Hof inne hat.)
Eine weitere Gefahr für Fehlschlüsse ist die in der PT oft angegebene Besitzerfolge: Wenn man liest „Friedrich Kramer, vorher Christoph Kramer“, dann kann es sich tatsächlich um Sohn und Vater handeln, muss es aber nicht. Bei der damaligen hohen Sterblichkeit können die Genannten auch Brüder sein, denn zwischen dem ältesten und dem jüngsten Sohn eines Bauern konnten 20 und mehr Lebensjahre liegen. Auch könnte der Nachfolger ein Neffe sein, was auch nicht selten vorkam.
Besonders häufigen Anlass für Fehlinterpretationen liefern die Mühlenconsignationen. Hier hatten die Schreiber ja das Problem, die mögliche Personenvielfalt eines Bauernhofes in wenige Spalten zu pressen. Unter „Kinder“ z.B. sind alle Kinder gemeint, unabhängig von Zuordnung und Herkunft. Das können also auch jüngere Geschwister des Bauern oder Enkelkinder oder Nichten und Neffen sein oder Kinder der ledigen Magd. Besonders gemischt ist auch die Rubrik Knechte/Mägde, denn hier sind häufig auch die auf dem Hof lebenden erwachsenen Geschwister oder Verwandte der Bauersleute mit verzeichnet, ja sogar Elternteile, wenn diese noch nicht 60 Jahre alt sind. Und unter „Alte“ kann z.B. auch ein Schwiegerelternteil oder ein lediger alter Bruder oder ein alter Knecht gemeint sein.
Bei überschlägigen zeitlichen Berechnungen sollte man zudem daran denken, dass der Hof in der Regel erst nach dem Tode des Besitzers überschrieben wurde, auch wenn tatsächlich der Sohn oder Schwiegersohn den Hof schon lange bewirtschaftet und auch Enkelkinder vorhanden sind. Hofübergaben zu Lebzeiten sind im 18. Jahrhundert die Ausnahme, sie kamen erst im 19. Jh. häufiger auf. (Dann wird zwischen „ererbt“ und „vom Vater erhalten“ unterschieden.)
Trotz der beschriebenen Unsicherheiten und Unzuverlässigkeiten können PTs und MCs nicht nur wertvolle familienkundliche Hinweise geben, sondern vor allem die nackten Daten aus den Kirchenbüchern mit Leben füllen, in dem sie das soziale und wirtschaftliche Umfeld aufzeigen.
Quellen
Die Prästationstabellen, die etwa zwischen 1720 und 1860 handschriftlich gefertigt wurden - zunächst von den Domänenämtern und ab 1818 von den Landkreisen - haben zum größten Teil den Krieg und die Nachkriegszeit überstanden und füllen heute 155 laufende Regalmeter im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz in Berlin-Dahlem, wo sie eingesehen werden können. Die „Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage“, besser als Mormonen bekannt, haben auch die Prästationstabellen auf Mikrofilm abfotografiert. Diese Filme können von jedermann in einer der zahlreichen Genealogischen Forschungsstellen dieser Kirche gelesen werden.
In den Aktenbänden sind neben den eigentlichen PTs und MCs noch weitere umfangreiche Aufstellungen und Schriftstücke enthalten, z.B. Namenslisten über bezahlten Waldwiesen-Zins und entrichteten Bienenzins, Zustandsbeschreibungen und Bestandsverzeichnisse der Domänen, Vorwerke, Brauereien und Brennereien, Einkünfte und Ausgaben, Pachtberechnungen, Verträge usw.
Für die zwei Domänenämter Uschpiaunen und Grumbkowkaiten im Bereich des späteren Kreises Schloßberg (Pillkallen) liegen die kompletten Prästationstabellen und Mühlenconsignationen gedruckt in Buchform vor (siehe unten im Schriftenverzeichnis). Sie decken die Kirchspiele Schloßberg (Pillkallen), Adlerswalde (Groß Schorellen) und Schillfelde (Schillehnen) fast vollständig und die Kirchspiele Willuhnen und Haselberg (Lasdehnen) teilweise ab.
Auswahl, Bearbeitung und Darstellung der Prästationstabellen und Mühlenconsignationen, wie sie in diesem Portal Schloßberg/Pillkallen bei den einzelnen Dörfern des Kreises zu finden sind sowie die dort vorangestellten historischen Angaben zu den Dörfern, stützen sich vorwiegend auf folgende Quellen:
Ungedruckte Quellen:
Prästationstabellen der Domänenämter
Brakupöhnen 1(1729) – 16(1836) Kussen 1(1732) – 12(1806) (Alt-)Budupöhnen 1(1723) – 13(1828) Lesgewangminnen 1(1738) – 13(1823) Budweitschen/Sodargen 1(1728) – 11(1808) Löbegallen 1(1728) – (1820) Dörschkehmen 1(1728) – 12(1809) Stannaitschen 1(1734) – 12(1779) Grumbkowkaiten 1(1728) – 15 (1845) Uschpiaunen 1(1723) – 8(1769) (Alt-)Kattenau 1(1728) – 13(1817)
Hinweis: Die laufenden Nummern geben die Aktenbände an. Nicht in jedem Band befinden sich PT-Listen.
Prästationstabellen des Landkreises Pillkallen 1(1816) – 44(1858)
Landkarten:
Historisch-geographischer Atlas des Preußenlandes. Hrsg. H.u.G. Mortensen, R. Wenskus, H. Jäger. 15 Lieferungen. Wiesbaden1968-1989.
- Lieferung 13: Verwaltungsgliederung bis 1720
- Lieferung 2: Verwaltungsgliederung, Siedlungen usw. um 1785
- Lieferung 6: Karte von Ostpreußen nebst Preussisch Litthauen und Danzig nebst dem Netzedistrikt,in
- 25 Sektionen, aufgenommen von Frh. v. Schroetter 1796-1802. Maßstab 1:150000
Karte des Deutschen Reiches. 1:100000: Kreiskarte Schloßberg (Pillkallen)
Topographische Karte 1:25000 (Messtischblätter): Blatt 10101 Tulpeningen, 10102/3 Grenzhöhe, 11100 Schmilgen, 11101 Grumbkowsfelde, 11102 Schillfelde, 12100 Kussen, 12101 Schloßberg, 12102 Sodargen
Schriften:
Amtliches Gemeinde- und Ortsnamenverzeichnis der Deutschen Ostgebiete unter fremder Verwaltung nach dem Gebietsstand am 1.9.1939. Band 1, Remagen 1955
Barkowski, Otto: Die Besiedlung des Hauptamtes Insterburg 1525-1603. Königsberg 1928/1930. (Nachdruck: Sonderschrift 73 des Vereins für Familienforschung in Ost- und Westpreußen, Hamburg 1993)
Beheim-Schwarzbach, Max: Hohenzollernsche Colonisationen. Leipzig 1874
Beheim-Schwarzbach, Max: Friedrich Wilhelms I. Colonisationswerk in Lithauen. Königsberg 1879
Gause Fritz: Neue Ortsnamen in Ostpreußen seit 1800. Königsberg 1935. (Nachdruck: Sonderschrift 53 des Vereins für Familienforschung in Ost- und Westpreußen, Hamburg 1983)
Gemeindelexikon für das Königreich Preußen. Nach der Volkszählung vom 1.12.1905. Heft 1: Ostpreußen. Berlin 1907. (Nachdruck: Sonderschrift 102 des Vereins für Familienforschung in Ost- und Westpreußen, Hamburg 2003)
Goldbeck, Johann Friedrich: Vollständige Topographie des Königreichs Preußen. Erster Teil: Ostpreußen. Königsberg 1785. (2. Nachdruck: Sonderschrift 7 des Vereins für Familienforschung in Ost- und Westpreußen, Hamburg 1990)
Gollub, Hermann: Stammbuch der ostpreußischen Salzburger. Gumbinnen 1934. (Nachdruck: Salzburger Verein, Berlin 1983)
Heling, Reinhold: Die evangelischen Kirchengemeinden in Ostpreußen und Westpreußen in den Pfarr-Almanachen von 1912 und 1913. Kirchspielverzeichnisse. - Sonderschrift 59 des Vereins für Familienforschung in Ost- und Westpreußen, Hamburg 2.Aufl. 2000
Hoppe, Ferdinand: Ortsnamen der Provinz Preußen. Teil I – VII. In: Altpreußische Monatsschrift Jg.12.1875, Jg.13.1876, Jg.14.1877, Jg.15.1878, Jg.18.1881
Horn, Alexander: Die Verwaltung Ostpreußens seit der Säcularisation 1525-1875. Königsberg 1890
Kenkel, Horst: Amtsbauern und Kölmer im nördlichen Ostpreußen um 1736. Nach der Generaltabelle und den Prästationstabellen. - Sonderschrift 23 des Vereins für Familienforschung in Ost- und Westpreußen, Hamburg 2. Aufl.1972
Lupp, Franz: Ortsnamen im Kreis Pillkallen/Schloßberg. Kreisgemeinschaft Schloßberg, Winsen/Luhe, 1978
Natau, Otto: Mundart und Siedlung im nordöstlichen Ostpreußen [vorwiegend Kreis Pillkallen]. Königsberg 1937
Regierungs-Bezirk Gumbinnen nach seiner Lage, Begrenzung, Größe, Bevölkerung und Einteilung nebst Ortschaftsverzeichnis. Gumbinnen 1818. (Nachdruck: Sonderschrift 48 des Vereins für Familienforschung in Ost- und Westpreußen, Hamburg 1981)
Rieckenberg, Heinrich: Die Schatullsiedlung in Preußen bis zum Jahre 1714. In: Altpreußische Forschungen Jg.16.1939, S. 18-76, 179-206. (Nachdruck: Sonderschrift 65/8 des Vereins für Familienforschung in Ost- und Westpreußen, Hamburg 1989)
Schumacher, Bruno: Geschichte Ost- und Westpreußens. Würzburg 1977
Skalweit, August: Die ostpreußische Domänenverwaltung unter Friedrich Wilhelm I. und das Retablissement Litaues. Leipzig 1906
Spehr, Erwin: Die Domänenämter Uschpiaunen und Grumbkowkaiten. Dörfer, Güter und ihre Bewohner 1723-1858. - Sonderschriften 82/1 u. 82/2 des Vereins für Familienforschung in Ost- und Westpreußen, Hamburg 1995,1996. (In Band 82/1, S. 495: Maße und Münzen im 18./19. Jh. – Band 82/1, S. 498: Erklärung von weniger bekannten Bezeichnungen und Begriffen)
v. Staßewski, Kurt und Stein, Robert: Was waren unsere Vorfahren? Amts-, Berufs- und Standesbezeichnungen aus Altpreußen. Königsberg 1938. (Nachdruck: Sonderschrift 18 des Vereins für Familienforschung in Ost- und Westpreußen, Hamburg 3.Aufl. 1991)
Stein, Robert: Die ländliche Verfassung Ostpreußens am Ende des 18. Jahrhunderts. Jena 1918. (Nachdruck: Sonderschrift 92 des Vereins für Familienforschung in Ost- und Westpreußen, Hamburg 1997)
Verdenhalven, Fritz: Namensänderungen ehemals preußischer Gemeinden von 1850 bis 1942. Neustadt/Aisch 1971
(Die Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Ausführungen vom Rechteinhaber, Prof. Erwin Spehr, liegt vor: OTRS-Ticket 2014072710000106 (lesbar nur für OTRS-Betreuer))
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