Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/294
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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910) | |
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Ministerium
des Großherzoglichen Hauses(, der Justiz) und
der auswärtigen Angelegenheiten.
(Durch LWO. v. 19. V. 11 mit Minist. der Justiz vereinigt. Zuständigkeit bezügl. Eisenbahn und Eisenbahnbetrieb auf 1. VI. 11 auf das Finanzministerium übertragen.)
Der Minister des Großherzoglichen Hauses fungiert als rechtspolizeiliche Behörde für die Großherzogliche Familie und hat als solcher insbesondere bei Entwerfung und Verhandlung von Ehevertägen, Errichtung von letzten Willen und Behandlung von Verlassenschaften mitzuwirken, ebenso bei Beurkundungen des bürgerlichen Standes.
Zum Geschäftskreis des Ministeriums gehört die Bearbeitung der Ministerialgeschäfte in allen Angelegenheiten, welche das Großherzogliche Haus und dessen einzelne Mitglieder, deren persönliche Verhältnisse, die Zivilliste und Hofausstattung, Wittume und Apanagen, wie die Aufsicht über Erhaltung der zum Hausfideikommisse gehörigen Bestandteile an Mobilien und Immobilien betreffen, ferner die Zeremonial- und Etiquette- udn Adelssachen.
Dem Ministerium liegt die Handhabung und Wahrung des politischen Interesses wie der rechtlichen Ansprüche des regierenden Hauses und des Staates in Beziehung zum Reiche, zu andern deutschen Staaten und zum Auslande ob, einschließlich der Oberaufsicht über die Landesgrenze. Dasselbe vermittelt den Verkehr mit der Reichsregierung und mit den Regierungen anderer Staaten und besorgt im Benehmen mit den materiell beteiligeten Ministerien die Unterhandlung und den Abschluß der Staatsverträge. Dasselbe unterstützt durch seine Vermittlung die Vertretung begründeter Interessen und die Verfolgung rechtlicher Ansprüche der Staatsangehörigen im Auslande.
Durch die Beglaubigung des Ministeriums wird die Ächtheit der im Ausland zu benützenden Urkunden inländischer Behörden bestätigt.
Zum Geschäftskreis des Ministeriums gehört ferner die obere Leitung des Baues und des Betrieb der Staatseisenbahnen, sowie die Oberaufsicht über die Privatbahnen.