Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/414

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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)
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Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts

(geändert in: Ministerium des Großherzogl. Hauses, der Justiz und des Auswärtigen.)
(durch L.V.O. vom 10. 1. 1911. Minist. der Justiz abgetrennt u. mit Minist. des Großh. Hauses und :des Auswärtigen zu einem Ministerium vereinigt. Neues Ministerium des Kultus und Unterrichts siehe :Beilagezettel hinter S. 492)

In den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts gehören die Angelegenheiten der Justizverwaltung einschließlich des Gefängniswesens, die Angelegenheiten des Kultus und des Unterrichtswesens mit Ausschluß des gewerblichen, technischen und kaufmännischen Unterrichtswesens, das dem Ministerium des Innern unterstellt ist, jedoch einschließlich der Angelegenheiten der Technischen Hochschule, sowie die Angelegenheiten, welche auf die Pflege und Förderung der Künste und Wissenschaften Bezug haben.

Der Wirkungskreis des Justuzministeriums umfaßt im einzelnen insbesondere:

  • die Vorbereitung der in das Gebiet der Rechtspflege einschlagenden Gesetzentwürfe;
  • die Organisation und Einrichtung der Justizbehörden, soweit die Landesjustizverwaltung hierzu zuständig ist;
  • die allgemeine Oberaufsicht über die Ausübung der gesamten Rechtspflege einschließlich der Verwaltung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Notariats, sowie die unmittelbare Dienstaufsicht über die Gerichtshöfe und die Strafanstalten;
  • die Anordnung der Prüfung und die Aufnahme der Rechtspraktikanten und Gerichtsassessoren, sowie der Gerichtsschreiber, Justizaktuare und Gerichtsvollzieher;
  • die Entscheidung über die Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft;
  • die Vorbereitung der Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog vorzulegenden Anträge in Begnadigungsangelegenheiten und, soweit diese Sachen der Entscheidung des Ministeriums überlassen sind, ihre unmittelbare Erledigung; ferner die Entscheidung über die vorläufige Entlassung von Strafgefangenen;
  • die Entscheidung über die Anträge auf Entschädigung für zu Unrecht erlittene Untersuchungs- oder Strafhaft;