Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/493

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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)
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Baden Hofhandbuch.djvu
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B. Kultus und Unterricht.

(handschr.: Als neues Ministerium gebildet auf 1. VI. 11)

I. Universitäten.

1. Rektor magnifizentissimus beider Universitäten ist Seine Königliche Hoheit der Großherzog. An der Spitze der Verwaltung jeder Universität steht der Prorektor, welcher von dem Großherzog auf die Dauer eines Jahres nach dem Wahlvorschlag der ordentlichen Professoren bestätigt wird. Er leitet mit einem von dem akademischen Senate aus seiner Mitte gewählten Mitgliede und dem akademischen Disziplinarbeamten die Immatrikulierung der Studierenden und stellt mit letzterem die Abgangszeugnisse aus. Er hat die Aufsicht über das akademische Lehr- und Dienstpersonal und überwacht die Vollziehung der Gesetze und die gesamte Verwaltung der Universität. Er führt die Direktion des Senates und leitet die Verhandlungen der Plenarversammlung(des großen Senats) aller ordentlichen Professoren.

2. Der Senat zu Freiburg wird gebildet durch den Prorektor, dessen Amtsvorgänger(Exprorektor) und je ein von den vier Fakultäten gewähltes Mitglied. Der engere Senat zu Heidelberg besteht aus dem Prorektor, dem Exprorektor, den fünf Dekanen der fünf Fakultäten und aus zwei vom großen Senat aus seiner Mitte frei gewählten Mitgliedern. In Disziplinarsachen hat der Disziplinarbeamte Sitz und Stimme im akademischen Senate. In diesem werden unter kollegialer Beratung und Beschlußfassung (mit Ausnahme der dem Prorektor als "akademischem Direktorium" zugewiesenen Angelegenheiten) die gesamten laufenden Geschäfte der Universitätsverwaltung behandelt, teils unmittelbar und ausschließlich, teils so, daß die anderen Kollegien vorbehaltenen Geschäfte durch ihn vorbereitet, begutachtet oder vollzogen werden. Neben dem engeren Senat und in unmittelbarer Unterordnung unter das Großh. Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts besteht in Heidelberg die Akademische Krankenhauskommission als Oberbehörde für die Verwaltung der Kliniken (medizinische Klinik, chirurgische Klinik, Augenklinik, dermatologische Klinik, Samariterhaus, medizinische Poliklinik).

3. Die Plenarversammlung zu Freiburg und der große Senat zu Heidelberg wird durch sämtliche ordentliche Professoren der Universität gebildet, er tritt für die Behandlung von Fragen, die für die