Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/590

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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)
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Ministerium des Innern.

Dem Ministerium des Inneren steht die oberste Leitung und Beaufsichtigung der gesamten inneren und volkswirtschaftlichen Verwaltung zu; ausgenommen davon sind nur die auf den Kultus, den Unterricht - mit Ausnahme des gewerblichen - die Künste, das Eisenbahn- , Post- und Telegraphenwesen bezüglichen Angelegenheiten. Im einzelnen erstreckt sich die Tätigkeit des Ministeriums des Innern insbesondere auf folgende Geschäftszweige:

die auf die staatsbürgerlichen Rechte, die Reichstags- und Landtagswahlen, sowie überhaupt auf alle auf die verfassungsmäßige Landesvertretung bezüglichen Angelegenheiten;

die auf das Bevölkerungswesen, die Niederlassung und Auswanderung bezüglichen Verwaltungssachen;

die innere Polizeiverwaltung, insbesondere Sicherheits-, Bau-. Feuer-, Sittlichkeits-, Vereins- und Preßpolizei;

das Gesundheitswesen;

Militär und Kriegssachen;

das Versicherungswesen und die gemeinnützigen Anstalten, wie Sparkassen, öffentliche Pfand- und Leihanstalten, Banken, Vorschußvereine, Stiftungen (soweit sie nicht den Zwecken des Kultus und Unterrichts, der Kunst und Wissenschaft gewidmet sind), sowie die Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung.

das Armenwesen;

die Landwirtschaft, Landeskultur, Viehzucht, Fischerei, Jagd, Forstpolizei, Bergbau;

die Industrie, das Gewerbe einschließlich des gewerblichen Unterrichtswesens und den Handel;

das Straßen- und Wasserwesen;

die Vermessung und die kartographische und geologische Aufnahme des Landes;

die statistischen Erhebungen und das Archivwesen;

die Aufsicht über die Kreise, Gemeinden, öffentlichen Korporationen und sonstigen Selbstverwaltungskörper (wie Handelskammern).

Die Organisation der inneren Verwaltung und insbesondere des Ministeriums des Innern und der ihm untergeordneten Behörden beruht im wesentlichen auf dem Gesetz vom 5. Oktober 1863 über die Organisation