Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/637

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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)
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Baden Hofhandbuch.djvu
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  • Dr. Wilhelm Werner, praktischer Arzt in Heidelberg.
  • Geh. Rat Professor Dr. Theodor Leber in Heidelberg. s. o.
  • Dr. Richard Strubel, praktischer Arzt in Sandhausen.
  • Dr. Wilhelm Haas, praktischer Arzt in Wertheim.

Ersatzmänner:

  • Dr. Ewald Weißschedel, praktischer Arzt in Konstanz.
  • Dr. Karl Schleinzer, praktischer Arzt in Waldshut.
  • Medizinalrat Anton Burger, praktischer Arzt in Endingen.
  • Professor Dr. Gustav Bulius in Freiburg. S. o.
  • Dr. Hans Meyer, praktischer Arzt in Freiburg.
  • Dr. Bernhard Hildenbrand, praktischer Arzt in Freiburg.
  • Dr. Karl Oster, praktischer Arzt in Baden.
  • Dr. Eugen Fehr, praktischer Arzt in Rastatt.
  • Hofrat Dr. Otto Troß, Praktischer Arzt in Karlsruhe. S. o.
  • Jakob Leußler, praktischer Arzt in Durlach.
  • Dr. Max Schülein, praktischer Arzt in Bretten.
  • Medizinalrat Dr. Ludwig Peitavy om Mannheim. Friedrich-Luisen-Medaille.
  • Dr. Heinrich Werner, praktischer Arzt in Mannheim.
  • Dr. Albert Gutkind, praktischer Arzt in Mannheim.
  • Dr. Leopold Fischer, praktischer Arzt in Heidelberg.
  • Professor Dr. Werner Kümmel in Heidelberg. S. o.
  • Medizinalrat Heinrich Geiger, praktischer Arzt in Rappenau. Zähringer Löwenorden Ritter II. Kl. mit Schwertern - Erinnerungszeichen 1870/71.


m. Ärztliche Ehrengerichte.

Auf Grund des Gesetzes vom 10. Oktober 1906, die Rechtsverhältnisse des Sanitätspersonals betr., wurden vier ärztliche Ehrengerichte mit dem Sitz in Konstanz, Freiburg, Karlsruhe und Mannheim, sowie ein ärztlicher Ehrengerichtshof mit dem Sitz in Karlsruhe errichtet.

Die ärztlichen Ehrengerichte sind zuständig zur Entscheidung im ehrengerichtlichen Strafverfahren gegen Ärzte. Außerdem sind sie dazu berufen, die Beilegung von Streitigkeiten zu vermitteln, welche sich aus der ärztlichen Berufstätigkeit ergeben. Der Ehrengerichtshof ist zuständig für die 'Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen und Beschlüsse der Ehrengerichte, außerdem beschließt er über die Zurücknahme der Approbation (§ 58 Gewerbeordnung).

Die Ehrengerichte bestehen aus je vier ärztlichen Mitgliedern welche nebst vier Stellvertretern für die Wahlperiode von den wahlberechtigten Ärzten des Gerichtsbezirks aus ihrer Mitte gewählt werden; für die Ehrengerichte Freiburg und Mannheim muß je ein ärztliches Mitglied und sein Stellvertreter aus dem akademischen Lehrkörper der Universitäten Freiburg und Heidelberg gewählt werden.