Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)/717

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Hof- und Staatshandbuch des Großherzogtums Baden (1910)
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Ministerium der Finanzen.

(handschr.: durch LVO v. 19.V.11 wurde dem Finanzminist. die Zuständigkeit über alle Angelegenheiten betr. Eisenbahnbau u. -Betrieb übertragen auf 1. VI.11 (früher Minist. des Gr. Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten))

Das Ministerium der Finanzen, die oberste Finanzverwaltungsbehörde des Landes, führt die Oberaufsicht über den gesamten Staatshaushalt und wirkt mit in allen die Staatsfinanzen berührenden wichtigeren Angelegenheiten der ganzen Staatsverwaltung.

Zu seiner besonderen Geschäftsaufgabe gehört die obere Leitung der Domänen-, Salinen-, Steuer- und Zollverwaltung, die unmittelbare Leitung der Staatsschuldenverwaltung, der Hauptstaatskassenverwaltung und des Münzwesens sowie die oberste Beaufsichtigung der Beamtenwitwenkasse und der Militärwitwenkasse. Es hat auch die Oberaufsicht über die gesamte Forstpolizeiverwaltung - soweit es sich um die Bewirtschaftung von Gemeindewaldungen handelt, unter Mitwirkung des Ministeriums des Innern - und ist ferner zuständig für die Angelegenheiten, die auf das Kassen- und Rechnungswesen der staatlichen Kassen, die Beamtengesetzgebung, das Ruhegehaltswesen und die Hinterbliebenenversorgung sich beziehen, entscheidet über die Unterstützung zuruhegesetzter und entlassener Beamten und Volksschullehrer sowie von Hinterbliebenen von etatmäßigen Beamten und stellt die Anträge zu den durch Höchstlandesherrliche Entschließung erfolgenden Verwilligungen aus dem allgemeinen Fonds der Regierung für im Staatsvoranschlag nicht vorgesehene Bedürfnisse persönlicher und sachlicher Art. Neben den Gesetzentwürfen, welche seinen Geschäftskreis betreffen, bearbeitet es unter Mitwirkung der übrigen Ministerien namentlich auch den Staatsvoranschlag sowie die zur Vorlage an die Stände bestimmten Rechnungsnachweisungen und vergleichenden Darstellungen der Budgetsätze und Rechnungsergebnisse.

Dem Ministerium der Finanzen liegt auch die Besorgung der Angelegenheiten ob, die auf die finanziellen Beziehungen zum Reich sich erstrecken.

Es ist weiter die entscheidende Behörde für Begnadigungsgesuche in Steuer- und Zollstrafsachen, sofern der Strafnachlaß den Betrag von 1000 M. übersteigt, sowie für Gesuche um Nachlaß von Hoheitsabgaben bis zum Betrage von 5000 M. bei Grundstücksverkehrssteuerschuldigkeiten und von 1000 M. bei den sonstigen Hoheitsabgaben (siehe auch unten bei der Zoll- und Steuerdirektion).