Mitteilungen aus der Geschichte von Rüppurr/065
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33/7 Pfennig und ein junges Huhn, aber je nach Größe des Besitzes.
So gibt Nr. 1 Georg Pfeifer aus seinem Haus usw., so zusammen
l Viertel 38 Ruten sind, worauf seit Jahren 3 Häuser gestanden
sind und noch Hofstattsrecht haben, Bodenzins: Geld 3 ß = 12 Kr.
3¾ Pfennig, 3 Stück alte Haushennen, 2 Stück junge Hühner. –
Nr. 2 Georg Schlotzer, der 1 Morgen 32 Ruten großen Hausplatz
hat, gibt Bodenzins 4 ß = oder 17 Kreuzer 4/7 Pfennig, 1 Stück
alte Henne und 10 junge Hühner. – Es sind 21 solcher Häuser und
Plätze.
2) Ewig unablösbarer Bodenzins aus Häusern etc etc, die Eigentum sind, jährlich 2 Krzr. 4/7 Pfg. und ein junges Huhn. Philipp Spöck zinst für 1 Viertel 30 Ruten 2 Krzr. 4/5 Pfg., 6 junge Hühner. So sind es 60 Familien, die in Summa bezahlen: 31 Krzr. 2/7 Pfg., 3 Kappaunen, ½ altes Huhn, 50½ junge Hühner, 1 Malter, 1 Simri Roggen.
3) Ewig unablöslicher Geld- und Gäuszins aus Krautgärten, die dermalen zu Wiesen gemacht sind, per Stück 10 Kr. oder 2/5 Stück Gans. Alt-Schultheiß J. Spöck zinst aus 9 Stück à 10 Kr. = 1 fl 30 Kr. und 33/5 Gänse. Alles in allem ertrug 7 fl 15 Kr. und 172/5 Gänse.
4) Jährlich unablöslicher Geldzins, Roggengült auf Martini und Käß auf Walpurgis aus einzechtigen Äckern, per Morgen 1 Semri Roggen. Im Ganzen mußte gegeben werden: 1 Kr. 5/7 Pfg., 3 Malter, 2 Semri, 2 Meßlein Roggen, 12 Käße.
5. Roggen und Käß aus Äckern, die eigen sind und Nichtlehen, per Morgen sieben Meßlein. Im ganzen zwei Malter zwei Meßlein.
6. Aus Wiesen, per Viertel 1 Kr., drei Meßlein Roggen und drei Käße Summa 1 fl 8 Kr. 1½ ₰, vier Malter, vier Simri, drei Meßlein Roggen, 139 Käß.
7. Geld- und Käßzinsen von Ausleuten, per Morgen 18 Kr. 22/7 ₰. Solche waren in Ettlingen, Scheibenhardt, Beiertheim, Bulach und geben zusammen 1 fl 45 Kr. 26,6/7 ₰, ein Malter, drei Meßlein Roggen, 33 Käß.
8. Die Erblichen Lehensgüter zinsen je nach Grösse verschieden. Es sind zwölf solcher Höfe. Der erste Hof, Georg Weiß als Träger, hat dieser Zeit inne und besitzt mit seinen Konsorten ein Lehen, das vorher viele Jahre Hans Georg Hockenheim innegehabt und genossen. Es ist der gnädigen Herrschaft Eigentum und sein, des Inhabers, Erbgut. Daraus zinst und gibt er und alle nachkommenden Inhaber jährlich auf St. Martini zu ewig unablösbarer Gült, sauberes Kaufmannsgut, gen Rüppurr ins Schloß, oder wo sie sonst beschieden werden, auf den Kasten (Markt), ohne der Lehen- und