Mitteilungen aus der Geschichte von Rüppurr/067
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Nun wird nach 1718 verfügt, es soll von den begüterten Untertanen,
deren Erbe das Hauptrecht zu bezahlen habe, jedesmal das beste
Pferd oder Rindvieh eingezogen werden. Aber es wird berichtet, daß
„diese Träger einen betrüglichen Vorteil spielen, denn wenn sie in das
Alter zu kommen beginnen, trachten sie auf allerhandweise und wege,
dergleichen fällige Plätze an junge Leute zu bringen, nur damit die
Ihrigen von dem Fall des Hauptrechts entübrigt bleiben”. – 1754
übergeben die Inhaber der 13 fallbaren Häuser eine Bitte um günstige
Praxis, was auch gewährt wird. Schon 1715 wurde bei einem solchen
Fall statt 23 fl nur 12 fl erhoben, ebenso in vielen andern Fällen;
z. B. 1731 wurde das Pferd nur zu 17 fl angeschlagen, bei einer
Hinterlassenschaft von 2018 fl. 1745 wurde das Hauptrecht auf das
doppelte, nämlich auf 32 fl geschätzt und gegeben, weil der Verstorbene
zwei Häuser hatte; auf Bitte der Erben wurde aber nur die Hälfte
bezahlt. – Von den 13 Höfen wurde das Besthaupt oder der Todfall
allezeit bezahlt, was 1809 besonders bemerkt wird. Bei einem
Fall mit 16 fl, bei einem andern mit 44 fl, wieder bei einem andern
mit 10 fl. –- Es ist dies die so heißersehnte Erbschaftssteuer in alter
Form. – Durch das Gesetz vom 13. Juli 1820, Regierungsblatt
Nr. 12 wurden die persönlichen Abgaben unentgeltlich aufgehoben;
aber hier handelt es sich um Abgaben, die auf Hofraiten ruhen, die
entweder weiter entrichtet oder abgelöst werden müssen. Die 13 Häuser
werden noch 1827 genau aufgeführt Die Besitzer stellen die Bitte,
es möchten die früheren Rechte, die auf diesen Häusern ruhen, wegfallen.
Diese Fallgebühren werden 1832 abgelöst mit zusammen
193 fl 6 Kr. + 57 fl 15 Kr. Es kam auf den Einzelnen 1–14 fl.